Das FG Münster hat mit Urteil vom 10.1.2019 – 5 K 1812/16 U - entschieden:
1. Unbeachtlich ist das Strohmanngeschäft als sog. „vorgeschobenes“ Strohmanngeschäft nur dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d. h., wenn die Vertragsparteien, der Strohmann und der Leistungsempfänger, einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem „Hintermann“ eintreten sollen.
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Mit Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 8.1.2019 – II ZR 139/17 - hat der BGH entschieden: a) Die Altgesellschafter einer Fondsgesellschaft haften beim Beitritt eines Anlegers nicht nur, wenn fehlerhafte Angaben gemacht wurden, ...
Das BAG hat mit Urteil vom 16.10.2018 – 3 AZR 547/17 – wie folgt entschieden:
1. Ergeben sich Zweifel über die Senatszuständigkeit für die Entscheidung eines Rechtsstreits und wird deshalb das im Geschäftsverteilungsplan des Bundesarbeitsgerichts hierfür vorgesehene Verfahren durchgeführt, ist ...
Die EU-Kommission begrüßt die politische Einigung, die das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten am 7.3.2019 über neue Regeln für Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit nachhaltigen
Die Kommission begrüßt die politische Einigung, die das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten am 7.3.2019 über neue Regeln für Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit nachhaltigen Anlagen