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WRP 2007, 195
BGH 
Kartellrecht: pepcom (Beschluss vom 07.11.2006, KVR 37/05)

a) Der Kartellbehörde steht bei der Entscheidung über die Beiladung ein Ermessen zu. Auch wenn die subjektiven Voraussetzungen auf Seiten des Beiladungspetenten vorliegen, kann die Kartellbehörde den Beiladungsantrag aus Gründen der Verfahrensökonomie ablehnen.

BGH, WRP 2007, 195-198 (Beschluss vom 07.11.2006, KVR 37/05)

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