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WRP 2009, 238
OLG Frankfurt a. M. 
Datenschutzbeauftragter (Beschluss vom 28.11.2008, 25 U 114/08)

Wer mit der ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung, es bestünde eine Melde- und Auskunftspflicht nach dem Datenschutzgesetz an Arztpraxen herantritt, um so seine Dienstleistungen anzubieten, handelt irreführend. Der drohende Hinweis auf Bußgelder stellt eine unsachliche Einflussnahme dar.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2009, 238 (Beschluss vom 28.11.2008, 25 U 114/08)

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