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RIW 2008, 319
EuGH 
Kapitalverkehrsfreiheit: Bei Drittstaatsbezug darf eine Steuerbefreiung von einem Steuerabkommen abhängig gemacht werden, das einen Informationsaustausch vorsieht, wenn ihre Voraussetzungen nicht anders nachgeprüft werden können (Urteil vom 18.12.2007, C-101/05)

Die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, aufgrund deren die Befreiung von der Einkommensteuer auf in Form von Aktien einer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Dividenden nur dann gewährt werden kann, wenn die ausschüttende Gesellschaft in einem Mitgliedstaat des EWR oder in einem Staat niedergelassen ist, …

EuGH, RIW 2008, 319-325 (Urteil vom 18.12.2007, C-101/05)

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