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RIW 2014, 90
BFH 
Abkommensrechtliche Zuordnung von notwendigem Sonderbetriebsvermögen bei sog. Dreieckssachverhalt (Urteil vom 12.06.2013, I R 47/12)

Eine Personengesellschaft, die ausschließlich in Deutschland Betriebsstätten besitzt, vermittelt ihrem in Thailand ansässigen Gesellschafter Betriebsstätten i. S. des Art. 7 Abs. 1 DBA-Thailand. Ein zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der Personengesellschaft zählendes Wirtschaftsgut (hier: die Beteiligung an einer britischen Schwester-Kapitalgesellschaft der Personengesellschaft und ein an die Kapitalgesellschaft ausgereichtes Darlehen) gehört aus Abkommenssicht jedenfalls dann zum Betriebsvermögen jener Betriebsstätten, …

BFH, RIW 2014, 90-92 (Urteil vom 12.06.2013, I R 47/12)

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