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BB 2016, 2227
 
BAG: Ordentliche Kündigung – Betrieblicher Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes

Arbeitnehmer sind iSd. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG “in” einem Betrieb beschäftigt, wenn sie in dessen betriebliche Struktur eingebunden sind. Dafür ist erforderlich, dass sie ihre Tätigkeit für diesen Betrieb erbringen und die Weisungen zu ihrer Durchführung im Wesentlichen von dort erhalten.

BB 2016, 2227-2228

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