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BB 2016, 2228
 
BAG: Gesundheitsschutz – tabakrauchfreier Arbeitsplatz

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Er hat nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die ArbStättV geht damit davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet und der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz hat.…

BB 2016, 2228

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