Mit Beschluss vom 11.5.2017 – I ZB 6/16 – hat der BFGH entschieden: a) Die Ergänzung einer an sich unveränderten Marke durch Zusätze stellt keine Benutzung der Marke in der eingetragenen Form gemäß § 26 Abs. 1 MarkenG dar, ...
Handelsplätze sollen sicherstellen, dass ihre Handelssysteme widerstandsfähig sind und dass es Notfallsicherungen gibt, um den Handel vorübergehend anzuhalten oder einzuschränken, ...