Bundestag: Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung
Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben einen Gesetzentwurf zur Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung (18/476) vorgelegt. Die Vorlage, die am Freitag [14.2.] erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht, zielt darauf ab, einen Straftatbestand zu schaffen, der „strafwürdige korruptive Verhaltensweisen von und gegenüber Mandatsträgern“ erfasst. Nach geltendem Recht sind Bestechlichkeit und Bestechung von Abgeordneten nur als Stimmenverkauf und -kauf bei Wahlen und Abstimmungen strafbar.
Diese Vorschrift reiche jedoch nicht aus, alle strafwürdigen korruptiven Verhaltensweisen in diesem Bereich zu erfassen, schreiben die Abgeordneten. Die Regelung bleibe zudem hinter internationalen Vorgaben zurück, wie sie im Strafrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption vom 27. Januar 1999 und im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 enthalten seien.
Voraussetzung einer Strafbarkeit solle eine „konkrete Unrechtsvereinbarung“ sein. „Der Vorteil muss als Gegenleistung dafür gewährt werden, dass der Mandatsträger im Auftrag oder auf Weisung des Vorteilsgebers handelt“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Erforderlich für eine Strafbarkeit sei, dass der Abgeordnete sich „durch den Vorteil zu seiner Handlung bestimmen lässt und seine innere Überzeugung den Interessen des Vorteilsgebers unterordnet“. Ein derartiges Verhalten stünde im Widerspruch zu Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, wonach die Abgeordneten an Aufträge und Weisungen gerade nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen seien.
(hib-Meldung vom 12.2.2014)
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