OLG Nürnberg: Schadensersatzanspruch gegen Geschäftsleiter wegen Verletzung einer Obliegenheit in seinem Pflichtenkreis – Darlegungs- und Beweislast
1. Trotz der Darlegungs- und Beweislast der Vorstandsmitglieder nach § 93 Abs. 2, § 116 AktG, „die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt zu haben“, trifft die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Schaden und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsleiters in dessen Pflichtenkreis, das überhaupt als pflichtwidrig in Betracht kommt, sich insoweit als „möglicherweise“ pflichtwidrig darstellt.
Gelingen der Gesellschaft die Darlegung und gegebenenfalls der Beweis dieser Umstände, ist es Sache des verklagten Vorstandsmitglieds, seinerseits darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dessen Verhalten nicht pflichtwidrig oder schuldhaft gewesen ist oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4.11.2002 – II ZR 224/00, BGHZ 152, 280).
2. Bei einer wertneutralen Handlung (hier: Reisekostenerstattung für eine Geschäftsreise), welche als solche keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür liefert, dass das Vorstandsmitglied bei Vornahme der Handlung auch nur „möglicherweise“ seine Pflichten als Geschäftsleiter verletzt hat, hat die Gesellschaft weitere Umstände und Indiztatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die zumindest den Anschein begründen, dass das Verhalten des Vorstandsmitglieds pflichtwidrig gewesen sein könnte.
OLG Nürnberg, Hinweis vom 23.9.2014 und Beschluss vom 28.10.2014 – 12 U 567/13