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19.02.2014
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Corporate Compliance
Bundestag: Ja zu Gesetz gegen Korruption

Ohne Gegenstimmen haben alle Fraktionen am 19.2.2014 im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz einen Gesetzentwurf von Union und SPD (18/476) gebilligt, dessen Ziel der verstärkte Kampf gegen Korruption in den Volksvertretungen aller Ebenen ist. Es gab lediglich zwei Enthaltungen in den Reihen von CDU/CSU. Das neue Gesetz, das im Fall von Bestechung Geldstrafen oder Haft bis zu fünf Jahren vorsieht und am 21.2.2014 vom Plenum des Bundestags verschiedet werden soll, ebnet auch den Weg zur Ratifizierung der UN-Konvention gegen Korruption. Ein Gesetzentwurf der Grünen (18/478) zur Übernahme dieses UN-Übereinkommens wurde im Prinzip auch von der Koalition befürwortet, doch setzten Union und SPD gegen das Votum von Linken und Grünen eine Vertagung dieses Themas durch. Der entsprechende Beschluss soll nun gefasst werden, wenn das neue Gesetz zur Bekämpfung von Bestechung und Bestechlichkeit bei Mandatsträgern formell in Kraft getreten ist.

Bislang machen sich Mitglieder gewählter Volksvertretungen vom Gemeinderat bis zum Bundestag nur im Fall von Stimmenkauf strafbar, wenn also ein Mandatsträger Zuwendungen für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten entgegennimmt, etwa beim Votum über ein konkretes Gesetzesvorhaben. Die neuen Regeln dehnen den Begriff der parlamentarischen Korruption hingegen auf alle unsauberen Verhaltensweisen bei der Ausübung eines Mandats aus, also auch auf den Versuch, Gesetzesinitiativen im Sinne eines spendablen Lobbyisten auszugestalten. In der Vorlage heißt es dazu: „Wer … einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandats eine Handlung im Auftrag oder Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Mehrere Formulierungen im Gesetzentwurf sollen die Zahl jener Fälle begrenzen, die als Anlass für strafrechtliche Ermittlungen wegen Korruptionsverdacht dienen können. So will man parlamentarische Mandatsträger vor einer leichtfertig und vorschnell eingeleiteten Strafverfolgung möglichst bewahren, da allein solche Ermittlungen einen Politiker diskreditieren können, auch wenn sie sich später als ungerechtfertigt erweisen sollten.

Grundsätzlich wird deshalb zwischen „Amtsträgern“ und „Mandatsträgern“ unterschieden, wobei für Letztere der Begriff der Bestechung enger definiert wird. Bestraft werden sollen Abgeordnete nur dann, wenn sie einen „ungerechtfertigten Vorteil“ annehmen und wenn sie „im Auftrag oder auf Weisung“ eines Interessenvertreters handeln. Solange sich das Verhalten eines Mandatsträgers im Rahmen „anerkannter parlamentarischer Gepflogenheiten“ bewegt, soll nicht von Korruption die Rede sein. Die Gesetzesvorlage verzichtet indes darauf, „parlamentarische Gepflogenheiten“ oder die erlaubte Annahme von Vorteilen mit „Regelbeispielen“ zu veranschaulichen. Begründet wird dies u. a. mit dem Hinweis, die „Sozialüblichkeit“ solcher Verhaltensweisen könne sich im Laufe der Zeit verändern. Bei „parlamentarischen Gepflogenheiten“ geht es etwa um die Frage, ob ein Abgeordneter die Einladung zu einem Essen akzeptieren darf, zu einer mehrtägigen Reise aber nicht.

Seitens der Unions-Fraktion hieß es, man müsse jene belangen, die sich kaufen ließen. Der Begriff der Bestechung müsse jedoch präzise gefasst werden. Deshalb sei es richtig, die Strafbarkeit eines Verhaltens davon abhängig zu machen, dass ein Mandatsträger „im Auftrag oder auf Weisung“ handele. Auf diese Weise werde ein streng und eng zu beurteilender Maßstab angelegt. Die SPD nahm das Votum des Ausschusses zum Anlass, von einem „wirklich guten Tag“ zu sprechen. Jetzt werde verboten, was in einer Demokratie nicht erlaubt sein dürfe. Eigentlich stehe in dem Gesetz nur eine Selbstverständlichkeit.

Auch Linke und Grüne stimmten der Vorlage zu, obwohl sie die Formulierung kritisieren, dass nur dann von Korruption gesprochen werden soll, wenn ein Mandatsträger „im Auftrag oder auf Weisung“ agiere. Bei einer Anhörung des Ausschusses hatte ein Teil der Sachverständigen erklärt, es lasse sich kaum beweisen, ob jemand „in Auftrag oder auf Weisung“ gehandelt habe. Für die Plenardebatte am Freitag kündigten die Grünen an, in einem Änderungsantrag eine Formulierung vorzuschlagen, wonach es bei Bestechung darum gehe, über Zuwendungen bestimmte Interessen durchzusetzen.

(hib-Meldung vom 19.2.2014)

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