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ZNER 2024, 556
OVG Nordrhein-Westfalen 
Faktisches Vogelschutzgebiet; Rückbausicherheit (Urteil vom 06.09.2024, 22 D 106/23.AK)

Die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung in einem Änderungsgenehmigungsverfahren besteht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG bereits dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung – unabhängig von ihrer rechtlichen Erforderlichkeit – vor Erteilung der ursprünglichen Genehmigung tatsächlich durchgeführt worden ist.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZNER 2024, 556 (Urteil vom 06.09.2024, 22 D 106/23.AK)

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