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ZLR 2003, 216
Koch 
Anmerkung zu VG Mainz, Urteil vom 05.12.2002, 1 K 584/02

Das Ergebnis der Auslegung von Wortlaut und Regelungszusammenhang des Verordnungstextes (nämlich: daß anzeigepflichtiger Abfüller i.S. des § 32c Abs. 1 Nr. 1 WeinVO nur der einzelne Weinbaubetrieb, nicht aber ein Zusammenschluß von Weinbaubetrieben ist) überzeugt. Auch die der Satzung gemäße Charakterisierung der klagenden IG als „Vermarktungsgemeinschaft“ und „rein papiermäßiger Zusammenschluß“, …

Koch, ZLR 2003, 216-217

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