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ZLR 2003, 218
OLG Stuttgart 
4. Oberlandesgericht Stuttgart – „Champagnerbratbirne“ (Urteil vom 29.08.2002, 2 U 207/01)

Das Dt.-Frz. Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben vom 8.3. 1960 beschränkt den Schutz des (wertvollen) Kennzeichens „Champagne“ nicht auf die identische Benutzungsform; es reicht aus, daß ein Wort seinem Sinn nach denselben Eindruck wie die geschützte Bezeichnung hervorruft und geeignet ist, ihren Werbewert zu beeinträchtigen. Das Abkommen bezweckt einen Schutz unabhängig von der Feststellung einer Irreführungsgefahr über die Herkunft eines Produkts.…

OLG Stuttgart, ZLR 2003, 218-227 (Urteil vom 29.08.2002, 2 U 207/01)

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