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WRP 2007, 210
Hanseatisches OLG Hamburg 
Wettbewerbsrecht: „hautstraffend“ (Urteil vom 04.05.2006, 3 U 223/05)

Die Werbeangabe: „hautstraffend“ wird vom Durchschnittsverbraucher dahingehend verstanden, das so beworbene Duschgel mache die Haut „straffer“ als vor dem Duschen und steigere die Hautelastizität gegenüber dem Zustand vor der Anwendung. Ob man auch erwartet, die Steigerung der Hautelastizität bleibe über einen bestimmten Zeitraum erhalten oder erreiche ein bestimmtes Ausmaß, kann offen bleiben.

Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2007, 210 (Urteil vom 04.05.2006, 3 U 223/05)

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