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WRP 2024, 1529
OLG Karlsruhe 
Wettbewerbsrecht: Beschränkung der Vertragsstrafe nach § 13a Abs. 3 UWG (Sonstiges vom 16.07.2024, 6 U 24/24)

Eine Beschränkung der Vertragsstrafe nach § 13a Abs. 3 UWG setzt kumulativ voraus, dass die Zuwiderhandlung die Interessen von Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maß beeinträchtigt und dass der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

OLG Karlsruhe, WRP 2024, 1529-1532 (Sonstiges vom 16.07.2024, 6 U 24/24)

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