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WRP 2007, 465
Hanseatisches OLG Hamburg 
Verfahrensrecht: Vollziehung der Beschlussverfügung (Beschluss vom 23.03.2006, 3 U 265/05)

Wird gegen eine Unterlassungs-Beschlussverfügung vorgetragen, sie sei mangels Vollziehung aufzuheben, so ist bei fehlender Bezeichnung „Widerspruch“ im Anwaltsschriftsatz durch Auslegung zu ermitteln, ob ein Widerspruchsverfahren gemäß § 925 ZPO oder das Aufhebungsverfahren gemäß §§ 927, 929 ZPO betrieben werden soll. Hierbei kommt es auf die gesamten Einzelfall-Umstände an: die gewählte Parteibezeichnung „Verfügungsbeklagte“ kann einen Widerspruch annehmen lassen.…

Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2007, 465 (Beschluss vom 23.03.2006, 3 U 265/05)

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