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WRP 2005, 1033
KG Berlin 
Verfahrensrecht: Kostenquotelung bei unbeziffert gestelltem Ordnungsgeldantrag (Beschluss vom 05.04.2005, 5 W 168/04)

Ein erstinstanzlich unbeziffert gestellter Ordnungsgeldantrag ist jedenfalls dann mit einer entsprechenden Kostenquote teilweise zurückzuweisen, wenn das vom Gericht festgesetzte Ordnungsgeld wesentlich unter einer vom Gläubiger genannten Mindestsumme bleibt und ausdrücklich die Verhängung eines „empfindlichen“ Ordnungsgeldes beantragt worden ist.

KG Berlin, WRP 2005, 1033 (Beschluss vom 05.04.2005, 5 W 168/04)

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