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WRP 2011, 65
BGH 
Markenrecht: Buchstabe T mit Strich (Beschluss vom 10.06.2010, I ZB 39/09)

a) Besteht das angemeldete Zeichen aus mehreren Bestandteilen, darf sich die Prüfung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht darauf beschränken, ob die Eintragungshindernisse hinsichtlich eines oder mehrerer Zeichenbestandteile bestehen. Dem angemeldeten Zeichen ist die Eintragung vielmehr nur zu versagen, wenn es gerade auch in seiner Gesamtheit die Voraussetzungen eines Schutzhindernisses erfüllt.…

BGH, WRP 2011, 65-69 (Beschluss vom 10.06.2010, I ZB 39/09)

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