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WRP 2012, 472
BGH 
Markenrecht: Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V. (Beschluss vom 17.08.2011, IZB 70/10)

a) Für das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht darauf an, ob der Anmelder bereits über ein Namens- oder Kennzeichenrecht verfügt, mit dem er Dritte von der Verwendung einer der Marke entsprechenden Angabe im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließen kann.

BGH, WRP 2012, 472-474 (Beschluss vom 17.08.2011, IZB 70/10)

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