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WRP 2005, 924
LG Dortmund 
Friseurdienstleistungen an Sonntagen (Beschluss vom 15.03.2005, 10 O 52/05)

Die Ankündigung und Durchführung von Friseurdienstleistungen an Sonntagen verstößt gegen § 3 Feiertagsgesetz NW. Die Bestimmung stellt eine Vorschrift dar, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regelt. Die Bewerbung und Durchführung der Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen ist daher wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

LG Dortmund, WRP 2005, 924 (Beschluss vom 15.03.2005, 10 O 52/05)

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