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WRP 2008, 1601
Brandenburgisches OLG 
„Ausgenommen in Prospekten beworbene Waren“ (Urteil vom 01.07.2008, 6 U 142/07)

Eine deutliche Aufklärung über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen liegt nicht vor, wenn ein Möbelhaus bei reduzierten Angeboten diese einschränkt mit dem Hinweis, dass „in Prospekten und Anzeigen“ beworbene Waren von den Reduzierungen ausgenommen sein sollen. Dem Verbraucher ist es so nicht möglich festzustellen, welche Waren von der Reduzierung ausgenommen sind.

Brandenburgisches OLG, WRP 2008, 1601-1604 (Urteil vom 01.07.2008, 6 U 142/07)

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