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STB 2008, 64
BFH 
Zuständigkeit des Urkundsbeamten des FG für die Kostenfestsetzung im erstmaligen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung vor dem BFH ([unbekannt] vom 03.12.2007, VI S 22/05)

Der Urkundsbeamte des FG ist auch dann für die Kostenfestsetzung nach § 149 Abs. 1 FGO zuständig, wenn der BFH als Gericht der Hauptsache in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung entschieden hat, dasnicht zuvor beim FG anhängig war.

BFH, StB 2008, 64 ([unbekannt] vom 03.12.2007, VI S 22/05)

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