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STB 2007, 46
BFH 
Fortsetzung eines kraft Gesetzes ruhenden Einspruchsverfahrens, Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, keine Teileinspruchsentscheidung ([unbekannt] vom 26.09.2006, X R 39/05)

Ein gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 kraft Gesetzes ruhendes Einspruchsverfahren kann nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO 1977 fortgesetzt werden. Eine solche Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Diese muss daher ihre Ermessenserwägungen offenlegen.

BFH, StB 2007, 46 ([unbekannt] vom 26.09.2006, X R 39/05)

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