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STB 2009, 62
BFH 
Festsetzungsfrist für Folgebescheide: Bedeutung des (fehlenden) Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO – Lauf der Feststellungsfrist für Grundbesitzwert unabhängig von Festsetzungsfrist für Folgesteuern – Inhalt eines Verwaltungsakts ([unbekannt] vom 25.11.2008, II R 11/07)

Ist ein Feststellungsbescheid nach Ablauf der für ihn geltenden Feststellungsfrist ohne den Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ergangen und bestandskräftig geworden, entfaltet der (rechtswidrige) Bescheid im Rahmen seiner Bestandskraft uneingeschränkte Bindungswirkung.

BFH, StB 2009, 62 ([unbekannt] vom 25.11.2008, II R 11/07)

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