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STB 2007, 43
BFH 
Durchlaufspende, Gemeinnützigkeit des Letztempfängers im VZ der Begebung der Spende – Vertrauensschutz ([unbekannt] vom 05.04.2006, I R 20/05)

Eine sog. Durchlaufspende ist nur dann abziehbar, wenn der Letztempfänger für denjenigen Veranlagungszeitraum, für den die Spende steuerlich berücksichtigt werden soll, wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist.

BFH, StB 2007, 43 ([unbekannt] vom 05.04.2006, I R 20/05)

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