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STB 2009, 62
BFH 
Auslegung eines Rechtsbehelfs und deren revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit ([unbekannt] vom 08.05.2008, VI R 12/05)

Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten in der Rechtsbehelfsschrift, hat das FG den wirklichen Willen des Steuerpflichtigen durch Auslegung seiner Erklärung zu ermitteln. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen. …

BFH, StB 2009, 62 ([unbekannt] vom 08.05.2008, VI R 12/05)

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