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RIW 2007, 65
EuGH 
Staatliche Beihilfen: Die nationalen Gerichte müssen das Durchführungsverbot für nicht angemeldete Beihilfen beachten und deren Auswirkungen auf ausgeschlossene Unternehmen beseitigen (Urteil vom 05.10.2006, C-368/04)

Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG ist dahin auszulegen, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass staatliche Stellen das Verbot der Durchführung der Beihilfen vor dem Erlass einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit der diese genehmigt werden, verletzen. Hierbei müssen sie das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen und dürfen keine Maßnahme treffen, …

EuGH, RIW 2007, 65-69 (Urteil vom 05.10.2006, C-368/04)

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