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RIW 2008, 257
Leible 
Rechtswahl im IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse nach der Rom II-Verordnung

In Deutschland lässt Art. 42 EGBGB bei außervertraglichen Schuldverhältnissen nur eine nachträgliche Rechtswahl zu. In anderen Staaten ist sie bislang völlig ausgeschlossen. Die ab dem 11. 1. 2009 geltende Rom II-VO führt zu einer deutlich stärkeren Beachtung des Parteiwillens. Der Beitrag untersucht die Voraussetzungen und Grenzen einer Rechtswahl nach der neuen Rom II-VO.

Leible, RIW 2008, 257-264

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