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RIW 2006, 60
BGH 
Keine Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Gebührenansprüche eines ausländischen Staates (Beschluss vom 04.10.2005, VII ZB 9/05)

Öffentlich-rechtliche Gebührenansprüche eines ausländischen Staates (hier: Zahlungsansprüche der Russischen Föderation aus Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten und Einflugrechten) unterliegen nicht der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und daher nicht dem inländischen Vollstreckungszugriff. (Leitsatz des Gerichts.)

BGH, RIW 2006, 60-63 (Beschluss vom 04.10.2005, VII ZB 9/05)

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