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RIW 2008, 156
BGH 
Herbeiführung der internationalen Zuständigkeit im Bereich des Lugano-Übereinkommens durch rügelose Einlassung zur Sache in der Berufung (Beschluss vom 27.06.2007, X ZR 15/05)

Im Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens wird die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet, wenn sich der Beklagte in der Berufungsinstanz zur Sache einlässt, ohne eine in erster Instanz erhobene Zuständigkeitsrüge zu wiederholen.

BGH, RIW 2008, 156-158 (Beschluss vom 27.06.2007, X ZR 15/05)

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