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RIW 2008, 90
BGH 
Gerichtsstand bei Regress zwischen aufeinander folgenden Frachtführern nach CMR (Urteil vom 19.04.2007, I ZR 90/04)

Die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 39 Abs. 2 CMR bezieht sich allein auf Regressansprüche im Innenverhältnis zwischen aufeinander folgenden Frachtführern i. S. von Art. 34 CMR (Ergänzung zu BGH TranspR 1985, 48, 50; TranspR 1990, 418, 419 = RIW 1990, 929).

BGH, RIW 2008, 90-91 (Urteil vom 19.04.2007, I ZR 90/04)

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