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RIW 2006, 619
EuGH 
Für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens ist grds. das Gericht des Mitgliedstaats zuständig, in dem sich der satzungsmäßige Sitz des Schuldners befindet – Eurofood (Urteil vom 02.05.2006, C-341/04)

Wenn Schuldner eine Tochtergesellschaft ist, deren satzungsmäßiger Sitz in einem anderen Mitgliedstaat liegt als der der Muttergesellschaft, kann die in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren aufgestellte Vermutung, wonach diese Tochtergesellschaft den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in dem Mitgliedstaat hat, …

EuGH, RIW 2006, 619-624 (Urteil vom 02.05.2006, C-341/04)

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