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RIW 2007, 304
BVerfG 
Erfolgsabhängige Vergütung von Rechtsanwälten zukünftig unter bestimmten Umständen zulässig (Beschluss vom 12.12.2006, 1 BvR 2576/04)

Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbotes der “quota litis” (§ 49 b Abs. 2 BRAO a. F., § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO) ist mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, …

BVerfG, RIW 2007, 304-310 (Beschluss vom 12.12.2006, 1 BvR 2576/04)

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