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RIW 2008, 67
EuGH 
Einheitlicher Gerichtsstand nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO für Klagen gegen mehrere Beklagte, die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen (Urteil vom 11.10.2007, C-98/06)

Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung nicht entgegensteht, dass gegen mehrere Beklagte erhobene Klagen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen.

EuGH, RIW 2008, 67-72 (Urteil vom 11.10.2007, C-98/06)

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