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RIW 2007, 384
EuGH 
Ein Gemeinschaftsmarkengericht kann aus “besonderen Gründen” davon absehen, Dritten die Fortsetzung von Verletzungshandlungen zu verbieten und die Befolgung des Verbots durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (Urteil vom 14.12.2006, C-316/05)

Art. 98 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. 12. 1993 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass der Umstand allein, dass keine offensichtliche oder nur eine wie auch immer begrenzte Gefahr der Fortsetzung der Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, besteht, keinen besonderen Grund für ein Gemeinschaftsmarkengericht darstellt, …

EuGH, RIW 2007, 384-388 (Urteil vom 14.12.2006, C-316/05)

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