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RIW 2006, 67
AG Hamburg 
Auch die Handelsregistereintragung einer arbeitnehmerlosen “Tochter”-SE setzt eine Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung voraus (Beschluss vom 28.06.2005, 66 AR 76/05)

Die Handelsregistereintragung einer “Tochter”-SE setzt nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 der SE-Verordnung auch dann eine Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung voraus, wenn die Gesellschaft erklärt hat, dass sie weder Arbeitnehmer hat noch haben wird, und ihre Gründer Arbeitnehmer haben, die als Partner für solche Verhandlungen zur Verfügung stehen. …

AG Hamburg, RIW 2006, 67-70 (Beschluss vom 28.06.2005, 66 AR 76/05)

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