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BB 2008, 171
LAG Hamm 
Unterlassungsanspruch bei Betriebsänderung (Beschluss vom 30.07.2007, 10 TaBVGa 17/07)

Der zuständige Betriebsrat kann im Falle des § 111 BetrVG im Wege der einstweiligen Verfügung einen Anspruch auf Unterlassung der Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich geltend machen.

LAG Hamm, BB 2008, 171-172 (Beschluss vom 30.07.2007, 10 TaBVGa 17/07)

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