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BB 2013, 1939
Hanseatisches OLG Hamburg 
OLG Hamburg: Keine Störerhaftung des für das operative Geschäft zuständigen GmbH-Geschäftsführers für Markenrechtsverstoß der Gesellschaft (Urteil vom 28.02.2013, 3 U 136/11)

Der nach der internen Geschäftsverteilung für das operative Geschäft zuständige Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr für den markenrechtlichen Verstoß der Gesellschaft, wenn er weder selbst gehandelt noch an der Handlung eines Haupttäters teilgenommen hat noch – mangels Kenntnis vom Rechtsverstoß – als Störer verantwortlich ist und ihm auch kein Organisationsverschulden zur Last fällt. …

Hanseatisches OLG Hamburg, BB 2013, 1939 (Urteil vom 28.02.2013, 3 U 136/11)

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