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BB 2013, 1939
Biesinger 
BB-Kommentar zu Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 28.02.2013, 3 U 136/11

Organe juristischer Personen unterliegen bei Verstößen gegen gewerbliche Schutzrechte der Gesellschaften auch einer persönlichen Haftung, wenn sie selbst an der Verletzung als Täter oder Teilnehmer beteiligt waren (BGH GRUR 1986, 248 – Sporthosen). Als Störer auf Beseitigung und Unterlassung können sie darüber hinaus in Anspruch genommen werden, wenn sie – ohne selbst Verletzer zu sein – willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt haben, …

Biesinger, BB 2013, 1939

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