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BB 2014, 372
 
LAG Bremen: Streikfolgen – Arbeitsausfälle durch Gegenmaßnahmen des Arbeitgebers

Zu den Streikfolgen, die den Arbeitnehmern zuzurechnen sind und deshalb von ihnen als Arbeitskampfrisiko zu tragen sind, gehören auch solche Arbeitsausfälle, die durch Gegenmaßnahmen des Arbeitgebers verursacht werden, mit denen der Arbeitgeber die streikbedingten Betriebsstörungen möglichst gering halten will.

BB 2014, 372

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