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BB 2013, 2984
OFD Nordrhein-Westfalen 
Grundsteuerliche Behandlung von kommunalen Kindertageseinrichtungen

Mit Urteil vom 12.7.2012, I R 106/10, DSTR 2012, 1912, hat der BFH klargestellt, dass ein von einer Kommune betriebener Kindergarten kein Hoheitsbetrieb, sondern ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) ist. Aus diesem Grund ist die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) i.V. m. § 3 Abs. 3 GrStG mangels eines öffentlichen Dienstes oder Gebrauchs ausgeschlossen.

OFD Nordrhein-Westfalen, BB 2013, 2984

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