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BB 2014, 769
 
BGH: Grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Grundstückskaufverträgen erst ab 90 %

Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das ohne das Hinzutreten weiterer Umstände den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten erlaubt, liegt bei Grundstückskaufverträgen grundsätzlich erst ab einer Verkehrswertüber- oder -unterschreitung von 90 % vor.

BB 2014, 769

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