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BB 2016, 2356
 
ArbG Berlin: Mindestlohn für Praktikanten

Die Verpflichtung, auch Praktikanten vorbehaltlich der Ausnahmetatbestände in § 22 Abs. 1 MiLoG den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen, kann bei einem schriftlich auf vier Monate befristeten Praktikum nach Ablauf des ersten Monats nicht dadurch im Nachhinein aus der Welt geschafft werden, dass der Arbeitgeber mit dem Betroffenen für die restlichen drei Monate einen auf nunmehr (noch) drei Monate befristeten Praktikantenvertrag abschließt und im Rechtsstreit beteuert, …

BB 2016, 2356

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