EuGH: Kartellgeschädigte können vor einem einzigen Gericht Klage gegen mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Kartellanten erheben
EuGH, Urteil vom 21.5.2015 — Rs.C-352/13, Cartel Damage Claims (CDC) Hydrogen Peroxide SA gegen Akzo Nobel NV, Solvay SA/NV, Kemira Oyj, FMC Foret SA
Tenor
1. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung aufgestellte Regel einer Zuständigkeitskonzentration bei einer Mehrzahl von Beklagten anwendbar ist, wenn Unternehmen, die sich örtlich und zeitlich unterschiedlich an einem in einer Entscheidung der Europäischen Kommission festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot beteiligt haben, als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und in diesem Rahmen auf Auskunftserteilung verklagt werden, und dass dies auch dann gilt, wenn der Kläger seine Klage gegen den einzigen im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts ansässigen Mitbeklagten zurückgenommen hat, es sei denn, dass das Bestehen eines kollusiven Zusammenwirkens des Klägers und des genannten Mitbeklagten zu dem Zweck, die Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Bestimmung im Zeitpunkt der Klageerhebung künstlich herbeizuführen oder aufrechtzuerhalten, nachgewiesen wird.
2. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass bei einer Klage, mit der von in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Beklagten Schadensersatz verlangt wird wegen eines von der Europäischen Kommission festgestellten, in mehreren Mitgliedstaaten unter unterschiedlicher örtlicher und zeitlicher Beteiligung der Beklagten begangenen einheitlichen und fortgesetzten Verstoßes gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, das schädigende Ereignis in Bezug auf jeden einzelnen angeblichen Geschädigten eingetreten ist und jeder von ihnen gemäß Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 entweder bei dem Gericht des Orts klagen kann, an dem das betreffende Kartell definitiv gegründet oder gegebenenfalls eine spezifische Absprache getroffen wurde, die für sich allein als das ursächliche Geschehen für den behaupteten Schaden bestimmt werden kann, oder bei dem Gericht des Orts, an dem er seinen Sitz hat.
3. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er es bei Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 zulässt, in Lieferverträgen enthaltene Gerichtsstandsklauseln auch dann zu berücksichtigen, wenn dies zur Derogation eines nach Art. 5 Nr. 3 und/oder Art. 6 Nr. 1 der genannten Verordnung international zuständigen Gerichts führt, sofern sich diese Klauseln auf Streitigkeiten aus Haftung wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beziehen.
Aus den Gründen
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Nr. 3, Art. 6 Nr. 1 und Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Cartel Damage Claims (CDC) Hydrogen Peroxide SA (im Folgenden: CDC) mit Sitz in Brüssel einerseits und der Akzo Nobel NV, der Solvay SA/NV, der Kemira Oyj und der FMC Foret SA, die jeweils ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland haben, andererseits wegen einer Schadensersatzklage, die CDC auf der Grundlage von Schadensersatzansprüchen erhoben hat, die ihr unmittelbar oder mittelbar von 71 Unternehmen abgetreten wurden, die behaupten, dass sie durch eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) Schaden erlitten hätten.
Rechtlicher Rahmen
3 In den Erwägungsgründen 2, 11, 12, 14 und 15 der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:
„(2) Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen.
…
(11) Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.
(12) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.
…
(14) Vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten ausschließlichen Zuständigkeiten muss die Vertragsfreiheit der Parteien hinsichtlich der Wahl des Gerichtsstands, außer bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen, wo nur eine begrenztere Vertragsfreiheit zulässig ist, gewahrt werden.
(15) Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. …
4 Die Art. 2 bis 31 in Kapitel II dieser Verordnung regeln die Zuständigkeit.
5 Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) dieses Kapitels enthält einen Art. 2 Abs. 1 mit folgendem Wortlaut:
„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“
6 Nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, „wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“.
7 Art. 6 Nr. 1 dieser Verordnung sieht vor:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:
- 1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten“.
8 Art. 23 in Abschnitt 7 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) von Kapitel II der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt in seinem Abs. 1
„Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden
a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
9 CDC ist eine Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel, deren Gesellschaftszweck darin besteht, Schadensersatzforderungen von durch ein Kartell geschädigten Unternehmen gerichtlich sowie außergerichtlich durchzusetzen. Sie erhob mit Klageschrift vom 16. März 2009 vor dem vorlegenden Gericht Klage gegen sechs Chemieunternehmen, die bis auf die Streithelferin und ehemalige Beklagte Evonik Degussa GmbH (im Folgenden: Evonik Degussa), die ihren Sitz in Essen (Deutschland) hat, in fünf anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind.
10 CDC stützt ihre Klage, mit der sie die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Zahlung von Schadensersatz und auf Erteilung von Auskünften erreichen will, auf die Entscheidung 2006/903/EG der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, EKA Chemicals AB, Degussa AG, Edison SpA, FMC Corporation, FMC Foret SA, Kemira OYJ, L’Air Liquide SA, Chemoxal SA, Snia SpA, Caffaro Srl, Solvay SA/NV, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA und Arkema SA (Sache Nr. COMP/F/C.38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) (ABl. L 353, S. 54), in der die Europäische Kommission feststellte, dass sich die Beklagten des Ausgangsverfahrens und weitere Unternehmen betreffend Wasserstoffperoxid und Natriumperborat an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt und damit gegen das Kartellverbot der Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen verstoßen hätten. Laut dieser Entscheidung begann die Zuwiderhandlung spätestens am 31. Januar 1994 und dauerte bis zumindest zum 31. Dezember 2000. Die Zuwiderhandlung habe hauptsächlich umfasst: den Austausch von wichtigen und vertraulichen Markt- und/oder Unternehmensinformationen, eine Beschränkung und/oder Kontrolle der Produktion, eine Aufteilung von Märkten und Kunden sowie eine Festsetzung und Überwachung von Preisen im Rahmen multilateraler und/oder bilateraler regelmäßiger und unregelmäßiger Treffen und Telefonkontakte hauptsächlich in Belgien, Frankreich und Deutschland.
11 CDC beruft sich insoweit auf Vereinbarungen über die Abtretung von Schadensersatzforderungen mit 32 in 13 unterschiedlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässigen Unternehmen, die zum Teil ihrerseits Abtretungsvereinbarungen betreffend Schadensersatzforderungen mit 39 anderen Unternehmen geschlossen hatten. Diese Unternehmen sind Zellstoff und Papier verarbeitende Industrieunternehmen. Sie haben nach Behauptung von CDC in den Jahren 1994 bis 2006 erhebliche Mengen Wasserstoffperoxid in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des EWR bezogen, wobei bei einigen Unternehmen Werke in mehreren Mitgliedstaaten beliefert worden sein sollen. Nach Behauptung der Beklagten enthielten die betreffenden Lieferverträge zum Teil Schieds- und Gerichtsstandsklauseln.
12 Im September 2009 nahm CDC die Klage gegen Evonik Degussa aufgrund eines mit ihr geschlossenen Vergleichs zurück. Ende des Jahres 2009 verkündeten die Beklagten, die noch am Verfahren beteiligt waren, Evonik Degussa sowie der Chemoxal SA und der Edison SpA den Streit. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens rügten ferner die Unzuständigkeit des vorlegenden Gerichts, wobei sie sich u. a. auf Gerichtsstands‑ und Schiedsklauseln in ihren Lieferverträgen mit den mutmaßlich geschädigten Unternehmen beriefen.
13 Vor diesem Hintergrund ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass seine internationale Zuständigkeit nur aufgrund von Art. 5 Nr. 3 und Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in Betracht komme. Wenn die Voraussetzungen für diese Zuständigkeit vorlägen, könne CDC die Beklagten des Ausgangsverfahrens nach ihrer Wahl in einem der Gerichtsstände nach diesen Bestimmungen verklagen, sofern diese nicht wirksam nach Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 oder durch eine Schiedsvereinbarung ausgeschlossen seien.
14 Unter diesen Umständen hat das Landgericht Dortmund das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 so auszulegen, dass bei einer Klage, mit der eine im Gerichtsstaat ansässige Beklagte und weitere in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Beklagten gemeinsam auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen werden wegen eines von der Europäischen Kommission festgestellten, in mehreren Mitgliedstaaten unter unterschiedlicher örtlicher und zeitlicher Beteiligung der Beklagten begangenen einheitlichen und fortgesetzten Verstoßes gegen Art. 81 EG/Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen in getrennten Verfahren geboten ist?
Ist dabei zu berücksichtigen, wenn die Klage gegen die im Gerichtsstaat ansässige Beklagte nach Zustellung an sämtliche Beklagten und vor Ablauf der richterlich gesetzten Fristen zur Klageerwiderung und vor Beginn der ersten mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird?
2. Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 so auszulegen, dass bei einer Klage, mit der von in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Beklagten Auskunft und Schadensersatz verlangt wird wegen eines von der Europäischen Kommission festgestellten, in mehreren Mitgliedstaaten unter unterschiedlicher örtlicher und zeitlicher Beteiligung der Beklagten begangenen einheitlichen und fortgesetzten Verstoßes gegen Art. 81 EG/Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, das schädigende Ereignis in Bezug auf jeden Beklagten und auf alle geltend gemachten Schäden oder einen Gesamtschaden in denjenigen Mitgliedstaaten eingetreten ist, in denen Kartellvereinbarungen getroffen und umgesetzt wurden?
3. Lässt bei auf Schadensersatz wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot des Art. 81 EG/Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen gerichteten Klagen das unionsrechtliche Gebot effektiver Durchsetzung des Kartellverbots es zu, in Lieferverträgen enthaltene Schieds- und Gerichtsstandsklauseln zu berücksichtigen, wenn dies zur Derogation eines nach Art. 5 Nr. 3 und/oder Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 international zuständigen Gerichts gegenüber allen Beklagten und/oder für alle oder einen Teil der geltend gemachten Ansprüche führt?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
15 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung aufgestellte Regel einer Zuständigkeitskonzentration bei einer Mehrzahl von Beklagten anwendbar ist, wenn Unternehmen, die sich örtlich und zeitlich unterschiedlich an einem in einer Kommissionsentscheidung festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot beteiligt haben, als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und in diesem Rahmen auf Auskunftserteilung verklagt werden, und dass dies auch dann gilt, wenn der Kläger seine Klage gegen den einzigen im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts ansässigen Mitbeklagten zurückgenommen hat.
16 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen ist (vgl. Urteil Reisch Montage, C‑103/05, EU:C:2006:471, Rn. 29).
17 Nach der Zuständigkeitsregel von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 kann eine Person, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Urteile Painer, C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 73, sowie Sapir u. a., C‑645/11, EU:C:2013:228, Rn. 40).
18 Diese besondere Zuständigkeitsregel ist, da mit ihr von der Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten in Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 abgewichen wird, strikt auszulegen; eine Auslegung über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus ist unzulässig (vgl. Urteil Painer, C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 74).
19 Nach den Erwägungsgründen 12 und 15 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht diese Zuständigkeitsregel dem Bestreben, eine geordnete Rechtspflege zu fördern, Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden und damit zu verhindern, dass in getrennten Verfahren möglicherweise widersprechende Entscheidungen ergehen (Urteil Painer, C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 77).
20 Für die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist somit zu prüfen, ob zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang besteht, der eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen lässt, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren möglicherweise widersprechende Entscheidungen ergehen (vgl. Urteile Freeport, C‑98/06, EU:C:2007:595, Rn. 39, sowie Sapir u. a., C‑645/11, EU:C:2013:228, Rn. 42). Dabei können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (vgl. Urteile Freeport, C‑98/06, EU:C:2007:595, Rn. 40, Painer, C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 79, sowie Sapir u. a., C‑645/11, EU:C:2013:228, Rn. 43).
21 Die Voraussetzung, dass es sich um dieselbe Sach- und Rechtslage handeln muss, ist bei Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als erfüllt zu betrachten. Obwohl die Beklagten des Ausgangsverfahrens an der Umsetzung des in Rede stehenden Kartells durch den Abschluss und die Durchführung entsprechender Vereinbarungen räumlich und zeitlich unterschiedlich beteiligt waren, stellte dieses Kartell nach der ausdrücklichen Feststellung in der Entscheidung 2006/903, auf die die Klagen im Ausgangsverfahren gestützt sind, eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen dar. Diese Entscheidung regelt jedoch nicht die Voraussetzungen für eine etwaige zivilrechtliche Haftung, gegebenenfalls als Gesamtschuldner, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, die sich jeweils nach dem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt.
22 Was schließlich die Gefahr widersprechender Entscheidungen aufgrund eventueller Abweichungen in den verschiedenen nationalen Haftungsrechten betreffend die Voraussetzungen für die zivilrechtliche Haftung der an dem rechtswidrigen Kartell Beteiligten angeht, ergibt sich aus diesem Umstand eine solche Gefahr, wenn ein mutmaßlicher Geschädigter des Kartells bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten klagen sollte.
23 Es ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn für die Schadensersatzklagen von CDC gegen die Beklagten des Ausgangsverfahrens nach den Bestimmungen des internationalen Privatrechts des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts unterschiedliche Rechtsvorschriften gelten sollten, diese Unterschiedlichkeit der Rechtsgrundlagen als solche der Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht entgegensteht, sofern für die Beklagten vorhersehbar war, dass sie in dem Mitgliedstaat, in dem mindestens einer von ihnen seinen Wohnsitz hatte, verklagt werden könnten (vgl. Urteil Painer, C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 84).
24 Diese letztgenannte Voraussetzung ist indessen erfüllt, wenn eine verbindliche Entscheidung der Kommission vorliegt, mit der ein einheitlicher Verstoß gegen Unionsrecht festgestellt und damit die Haftung jedes Beteiligten für Schäden begründet wird, die aus unerlaubten Handlungen jedes an diesem Verstoß Beteiligten resultieren. Unter diesen Umständen mussten die Beteiligten nämlich damit rechnen, vor den Gerichten eines Mitgliedstaats verklagt zu werden, in dem einer von ihnen ansässig ist.
25 Daher ist davon auszugehen, dass es im Fall getrennter Entscheidungen über Schadensersatzklagen gegen mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen, die sich unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union an einem einheitlichen und fortgesetzten Kartell beteiligt haben, zu widersprechenden Entscheidungen in getrennten Verfahren im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 kommen kann.
26 Nach dieser Klarstellung bleibt weiter zu prüfen, inwieweit die Anwendbarkeit der Zuständigkeitsregel von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dadurch, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihre Klage gegen die einzige im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts ansässige Mitbeklagte zurückgenommen hat, ausgeschlossen werden kann.
27 Nach ständiger Rechtsprechung kann diese Regel nicht so ausgelegt werden, dass es danach einem Kläger erlaubt wäre, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen (Urteile Reisch Montage, C‑103/05, EU:C:2006:471, Rn. 32, und Painer, C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 78).
28 Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass in Fällen, in denen die Klagen gegen die verschiedenen Beklagten bei ihrer Erhebung im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 im Zusammenhang stehen, die Zuständigkeitsregel dieser Bestimmung anwendbar ist, ohne dass überdies gesondert festgestellt werden müsste, dass die Klagen nicht nur erhoben worden sind, um einen der Beklagten den Gerichten seines Wohnsitzstaats zu entziehen (vgl. Urteil Freeport, C‑98/06, EU:C:2007:595, Rn. 54).
29 Folglich kann das Gericht, das mit Klagen befasst wird, die bei ihrer Erhebung im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 im Zusammenhang stehen, eine etwaige Zweckentfremdung der darin vorgesehenen Zuständigkeitsregel nur dann feststellen, wenn beweiskräftige Indizien vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung künstlich herbeigeführt oder aufrechterhalten hat.
30 Im Ausgangsverfahren behaupten einige Parteien, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die in Deutschland ansässige Evonik Degussa vor Erhebung der Klage einen Vergleich geschlossen und dessen förmlichen Abschluss bewusst bis nach der Erhebung dieser Klage hinausgezögert hätten, nur um die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die anderen Beklagten des Ausgangsverfahrens zu begründen.
31 Um die Anwendbarkeit der Zuständigkeitsregel von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ausschließen zu können, müssen für eine solche Behauptung jedoch beweiskräftige Indizien für das Bestehen eines kollusiven Zusammenwirkens der betreffenden Parteien zu dem Zweck, die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung im Zeitpunkt der Klageerhebung künstlich herbeizuführen oder aufrechtzuerhalten, dargelegt werden.
32 Auch wenn die Würdigung der genannten Indizien dem vorlegenden Gericht obliegt, ist doch klarzustellen, dass die bloße Führung von Verhandlungen zum Zweck eines etwaigen Vergleichs nicht als Nachweis für ein solches kollusives Zusammenwirken angesehen werden kann. Dagegen wäre dies nachgewiesen, wenn zutage träte, dass ein solcher Vergleich tatsächlich geschlossen, jedoch verschleiert wurde, um den Anschein zu erwecken, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vorliegen.
33 Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung aufgestellte Regel einer Zuständigkeitskonzentration bei einer Mehrzahl von Beklagten anwendbar ist, wenn Unternehmen, die sich örtlich und zeitlich unterschiedlich an einem in einer Kommissionsentscheidung festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot beteiligt haben, als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und in diesem Rahmen Auskunftserteilung verklagt werden, und dass dies auch dann gilt, wenn der Kläger seine Klage gegen den einzigen im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts ansässigen Mitbeklagten zurückgenommen hat, es sei denn, dass das Bestehen eines kollusiven Zusammenwirkens des Klägers und des genannten Mitbeklagten zu dem Zweck, die Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Bestimmung im Zeitpunkt der Klageerhebung künstlich herbeizuführen oder aufrechtzuerhalten, nachgewiesen wird.
Zur zweiten Frage
34 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass bei einer Klage, mit der von in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Beklagten Schadensersatz verlangt wird wegen eines von der Kommission festgestellten, in mehreren Mitgliedstaaten unter unterschiedlicher örtlicher und zeitlicher Beteiligung der Beklagten begangenen einheitlichen und fortgesetzten Verstoßes gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, das schädigende Ereignis in Bezug auf jeden Beklagten und auf alle geltend gemachten Schäden als in denjenigen Mitgliedstaaten eingetreten gilt, in denen Kartellvereinbarungen getroffen und umgesetzt wurden.
35 Im Hinblick darauf, dass im Ausgangsrechtsstreit eine Reihe etwaiger Schadensersatzansprüche in der Person der Klägerin des Ausgangsverfahrens gebündelt sind, der sie von mehreren angeblich durch das Wasserstoffperoxid-Kartell geschädigten Unternehmen abgetreten wurden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich eine vom ursprünglichen Gläubiger vorgenommene Forderungsabtretung für sich allein nicht auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auswirken kann (Urteil ÖFAB, C‑147/12, EU:C:2013:490, Rn. 58).
36 Folglich ist der Ort des schädigenden Ereignisses für jede Schadensersatzforderung unabhängig von ihrer etwa erfolgten Abtretung oder Bündelung zu bestimmen.
37 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und eng auszulegen ist (Urteil Kolassa, C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 43).
38 Allerdings ist mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteile Melzer, C‑228/11, EU:C:2013:305, Rn. 25, und Kolassa, C‑375/13, EU:C:2015:37 Rn. 45).
39 Die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung beruht nach ständiger Rechtsprechung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteile Melzer, C‑228/11, EU:C:2013:305, Rn. 26, und Hi Hotel HCF, C‑387/12, EU:C:2014:215, Rn. 28)
40 Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteil Melzer, C‑228/11, EU:C:2013:305, Rn. 27).
41 Die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, muss es somit erlauben, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, so dass nur das Gericht zulässigerweise angerufen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (Urteile Coty Germany, C‑360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 48, und Kolassa, C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 47).
42 Es ist zu prüfen, wo im Ausgangsrechtsstreit die Anknüpfungspunkte liegen, nach denen sich die gerichtliche Zuständigkeit für eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, bestimmt.
Ort des ursächlichen Geschehens
43 Was den Ort des ursächlichen Geschehens angeht, ist zunächst festzustellen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Käufer ihren Bedarf zwar im Rahmen vertraglicher Beziehungen mit verschiedenen Beteiligten des fraglichen Kartells gedeckt haben. Das schädigende Ereignis liegt jedoch nicht in einer eventuellen Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen, sondern in der Beschränkung der Vertragsfreiheit durch dieses Kartell, die dazu führt, dass es für die Käufer unmöglich wird, ihren Bedarf zu einem nach den Gesetzen des Marktes gebildeten Preis zu decken.
44 Unter diesen Umständen lässt sich der Ort des ursächlichen Geschehens für einen Schaden, der in den Mehrkosten besteht, die für einen Käufer wegen der durch ein Kartell verfälschten Marktpreise anfielen, abstrakt als der Gründungsort dieses Kartells bestimmen. Sobald nämlich das Kartell gegründet ist, stellen die Beteiligten durch ihre Handlungen oder Unterlassungen sicher, dass der Wettbewerb verhindert und die Preise verfälscht werden. Wäre dieser Ort bekannt, entspräche die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte dieses Ortes den in Rn. 39 des vorliegenden Urteils genannten Zielen.
45 Diese Erwägung greift jedoch unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht durch, die es nach den Feststellungen der Kommission, wie sie in der Vorlageentscheidung dargelegt sind, nicht zuließen, einen einzigen Gründungsort des fraglichen Kartells zu bestimmen, da dieses durch eine Anzahl von Kartellvereinbarungen bei verschiedenen Treffen und Konsultationen an verschiedenen Orten in der Union gegründet wurde.
46 Dies gilt unbeschadet des Falles, in dem eine spezifische Absprache unter jenen Absprachen, durch die in ihrer Gesamtheit das fragliche rechtswidrige Kartell gegründet wurde, für sich allein das ursächliche Geschehen für den einem Käufer angeblich verursachten Schaden bildete. In diesem Fall wäre das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Absprache getroffen worden ist, dann für die Entscheidung über den diesem Käufer verursachten Schaden zuständig.
47 Für diesen letztgenannten Fall sowie den Fall, in dem das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kartell definitiv doch in seinem Zuständigkeitsbereich gegründet wurde, ist weiter die Frage zu erörtern, ob mehrere Beteiligte dieses Kartells vor demselben Gericht verklagt werden können.
48 Der Gerichtshof hat zwar in einem anderen Kontext entschieden, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 es nicht erlaubt, aus dem Ort der Handlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens – der nicht Partei des Rechtsstreits ist – angelastet wird, eine gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Klage gegen einen anderen, nicht im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts tätig gewordenen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens herzuleiten (Urteil Melzer, C‑228/11, EU:C:2013:305, Rn. 41).
49 Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens spräche jedoch nichts dagegen, mehrere Mitbeklagte zusammen vor demselben Gericht zu verklagen.
50 Folglich setzt eine Zuweisung der Zuständigkeit für die Entscheidung über einen angeblich durch ein rechtswidriges Kartell verursachten Schaden, die gemäß Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nach Maßgabe des ursächlichen Geschehens und im Hinblick auf alle Urheber dieses Kartells erfolgen soll, die Ermittlung eines konkreten Geschehens im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts voraus, bei dem dieses Kartell definitiv gegründet oder eine Absprache getroffen wurde, die für sich allein das ursächliche Geschehen für den einem Käufer angeblich verursachten Schaden bildete.
Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs
51 Wie in Rn. 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt, muss es die Ermittlung des Orts der Verwirklichung des Schadenserfolgs erlauben, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen.
52 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der Ort, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt (vgl. Urteil Zuid-Chemie, C‑189/08, EU:C:2009:475, Rn. 27). Da es sich um einen Schaden handelt, der in den Mehrkosten besteht, die wegen eines künstlich überhöhten Preises wie dem von Wasserstoffperoxid anfielen, das Gegenstand des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kartells war, lässt sich dieser Ort nur für jeden einzelnen mutmaßlich Geschädigten ermitteln und liegt grundsätzlich an dessen Sitz.
53 Dieser Ort bietet alle Garantien für die sachgerechte Gestaltung eines eventuellen Prozesses, da die Prüfung einer Klage auf Ersatz des Schadens, der einem bestimmten Unternehmen durch ein von der Kommission bereits verbindlich festgestelltes rechtswidriges Kartell verursacht worden sein soll, im Wesentlichen von den spezifischen Gegebenheiten der Situation dieses Unternehmens abhängt. Unter diesen Umständen kann das Gericht des Ortes, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat, offensichtlich am besten über eine solche Klage entscheiden.
54 Das so bestimmte Gericht ist bei einer Klage gegen einen oder mehrere Urheber des betreffenden Kartells für die Entscheidung über den gesamten Schaden zuständig, der dem mutmaßlich geschädigten Unternehmen aufgrund der Mehrkosten für den Bezug der von dem Kartell betroffenen Produkte entstanden ist.
55 Dagegen hätte, da die Zuständigkeit des auf der Grundlage der Verwirklichung des Schadenserfolgs angerufenen Gerichts auf den Schaden des Unternehmens beschränkt ist, dessen Sitz in seinem Zuständigkeitsbereich liegt, folglich ein Kläger wie CDC, der die Schadensersatzforderungen mehrerer Unternehmen bündelt, für den Schaden jedes dieser Unternehmen getrennt jeweils bei dem Gericht Klage zu erheben, in dessen Zuständigkeitsbereich der jeweilige Sitz dieser Unternehmen liegt.
56 Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass bei einer Klage, mit der von in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Beklagten Schadensersatz verlangt wird wegen eines von der Kommission festgestellten, in mehreren Mitgliedstaaten unter unterschiedlicher örtlicher und zeitlicher Beteiligung der Beklagten begangenen einheitlichen und fortgesetzten Verstoßes gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, das schädigende Ereignis in Bezug auf jeden einzelnen angeblichen Geschädigten eingetreten ist und jeder von ihnen gemäß Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 entweder bei dem Gericht des Orts klagen kann, an dem das betreffende Kartell definitiv gegründet oder gegebenenfalls eine spezifische Absprache getroffen wurde, die für sich allein als das ursächliche Geschehen für den behaupteten Schaden bestimmt werden kann, oder bei dem Gericht des Orts, an dem er seinen Sitz hat.
Zur dritten Frage
57 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und das unionsrechtliche Gebot einer effektiven Durchsetzung des Kartellverbots dahin auszulegen sind, dass sie bei Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen es zulassen, in Lieferverträgen enthaltene Gerichtsstandsklauseln zu berücksichtigen, wenn dies zur Derogation eines nach Art. 5 Nr. 3 und/oder Art. 6 Nr. 1 der genannten Verordnung international zuständigen Gerichts führt.
58 Vor der Behandlung dieser Frage ist klarzustellen, dass der Gerichtshof zu einigen Abweichungsklauseln, die ebenfalls in den genannten Verträgen enthalten sein sollen, ohne jedoch in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 zu fallen, nicht über ausreichende Informationen verfügt, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben.
59 Zu den in der dritten Frage genannten Klauseln, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Kontext des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) festgestellt hat, dass die Parteien durch den Abschluss einer im Einklang mit Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens stehenden Gerichtsstandsvereinbarung nicht nur von der in dessen Art. 2 vorgesehenen allgemeinen Zuständigkeit abweichen können, sondern auch von den besonderen Zuständigkeiten in seinen Art. 5 und 6 (vgl. Urteil Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 7).
60 Im Hinblick darauf, dass die Auslegung der Bestimmungen des genannten Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können, ist festzustellen, dass dies bei Art. 17 Abs. 1 dieses Übereinkommens und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, die nahezu denselben Wortlaut haben, der Fall ist (Urteil Refcomp, C‑543/10, EU:C:2013:62, Rn. 19 und 20).
61 Daher ist davon auszugehen, dass das angerufene Gericht grundsätzlich durch eine von den Zuständigkeiten nach den Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 44/2001 abweichende Gerichtsstandsklausel, die die Parteien gemäß Art. 23 Abs. 1 dieser Verordnung vereinbart haben, gebunden sein kann.
62 Dieses Ergebnis kann durch das Erfordernis einer effektiven Durchsetzung des Kartellverbots nicht in Frage gestellt werden. Zum einen hat der Gerichtshof nämlich bereits entschieden, dass die materiellen Rechtsvorschriften, die einem Rechtsstreit in der Sache zugrunde liegen, keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 des in Rn. 59 des vorliegenden Urteils genannten Übereinkommens haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Castelletti, C‑159/97, EU:C:1999:142, Rn. 51). Diese Auslegung ist nach der in Rn. 60 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung auch für Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 maßgeblich.
63 Zum anderen darf das angerufene Gericht die Berücksichtigung einer den Anforderungen von Art. 23 dieser Verordnung entsprechenden Gerichtsstandsvereinbarung, da andernfalls die Zielsetzung der Verordnung Nr. 44/2001 in Frage gestellt würde, nicht allein deshalb ablehnen, weil es der Ansicht ist, dass das in dieser Klausel bezeichnete Gericht nicht die volle Geltung des Gebots effektiver Durchsetzung des Kartellverbots sicherstellen und dem Geschädigten eines Kartells keinen vollen Ersatz seines Schadens zusprechen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das in jedem Mitgliedstaat eingerichtete Rechtsbehelfssystem, ergänzt durch das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren, den Rechtsbürgern insoweit eine ausreichende Garantie bietet (vgl. entsprechend Urteil Renault, C‑38/98, EU:C:2000:225, Rn. 23).
64 In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens wird sich das angerufene Gericht vor einer Prüfung der in dem genannten Art. 23 aufgestellten Formerfordernisse jedoch der tatsächlichen Wirksamkeit der in Rede stehenden Klauseln gegenüber der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu vergewissern haben. Wie nämlich der Gerichtshof bereits festgestellt hat, kann eine in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsvereinbarung ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfalten, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben. Grundsätzlich muss ein Dritter, damit ihm eine solche Klausel entgegengehalten werden kann, eine entsprechende Zustimmung erteilt haben (Urteil Refcomp, C‑543/10, EU:C:2013:62, Rn. 29).
65 Nur wenn der Dritte nach dem in der Sache anwendbaren nationalen Recht, wie es in Anwendung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts des angerufenen Gerichts bestimmt wurde, in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist, könnte nämlich eine Gerichtsstandsvereinbarung, der dieser Dritte nicht zugestimmt hat, ihm dennoch entgegengehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Coreck, C‑387/98, EU:C:2000:606, Rn. 24, 25 und 30).
66 Sofern die in Rede stehenden Klauseln der Klägerin des Ausgangsverfahrens entgegengehalten werden können, wäre zu prüfen, ob sie tatsächlich zur Derogation der Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts hinsichtlich des Ausgangsverfahrens führen.
67 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung zur Bestimmung der in ihren Geltungsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten Sache des nationalen Gerichts ist, vor dem sie geltend gemacht wird (Urteile Powell Duffryn, C‑214/89, EU:C:1992:115, Rn. 37, und Benincasa, C‑269/95, EU:C:1997:337, Rn. 31).
68 Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann nur eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit betreffen, was die Geltung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf die Rechtsstreitigkeiten einschränkt, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung geschlossen wurde. Dieses Erfordernis soll vermeiden, dass eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich deren die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Powell Duffryn, C‑214/89, EU:C:1992:115, Rn. 31).
69 Im Hinblick auf dieses Ziel wird das vorlegende Gericht u. a. zu berücksichtigen haben, dass eine Klausel, die sich in abstrakter Weise auf Rechtsstreitigkeiten aus Vertragsverhältnissen bezieht, nicht einen Rechtsstreit erfasst, in dem ein Vertragspartner aus deliktischer Haftung wegen seines einem rechtswidrigen Kartell entsprechenden Verhaltens belangt wird.
70 Bei einem solchen Rechtsstreit kann nämlich, da er für das geschädigte Unternehmen im Zeitpunkt seiner Zustimmung zu der genannten Klausel nicht hinreichend vorhersehbar war, weil diesem Unternehmen eine Beteiligung seines Vertragspartners an dem rechtswidrigen Kartell zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, nicht davon ausgegangen werden, dass er auf den Vertragsverhältnissen beruht. Eine solche Klausel würde mithin nicht zur wirksamen Derogation der Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts führen.
71 Sofern dagegen eine Klausel vorläge, die sich auf Streitigkeiten aus Haftung wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht bezieht und in der ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats als dem des vorlegenden Gerichts bestimmt wird, müsste sich das vorlegende Gericht selbst dann für unzuständig erklären, wenn diese Klausel zu einer Verdrängung der in den Art. 5 und/oder 6 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln führen sollte.
72 Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er es bei Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen zulässt, in Lieferverträgen enthaltene Gerichtsstandsklauseln auch dann zu berücksichtigen, wenn dies zur Derogation eines nach Art. 5 Nr. 3 und/oder Art. 6 Nr. 1 der genannten Verordnung international zuständigen Gerichts führt, sofern sich diese Klauseln auf Streitigkeiten aus Haftung wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beziehen.
Kosten
73 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.