LAG Baden-Württemberg: Außerordentliche Kündigung wegen Luxusausstattung
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.7.2013 – 3 Sa 129/12
Leitsatz
Einzelfallentscheidung einer begründeten fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund eines im Ausland bei einer Tochtergesellschaft in leitender Position eingesetzten Arbeitnehmers, der sich dort in pflichtwidriger Weise erhebliche ungerechtfertigte Vermögensvorteile verschafft hat.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise fristgerecht zum 31. Dezember 2012 ausgesprochenen Kündigung. Der Kläger hat außerdem einen Auflösungsantrag gestellt.
Der am 00.00.1955 geborene Kläger ist verheiratet und Vater von drei in den Jahren 1984, 1987 und 1992 geborenen Kindern, von denen sich eines noch in der Ausbildung befindet. Er begann seine Tätigkeit bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie mit Sitz in S., im Jahr 1975 als Student der Berufsakademie und war ab 1. Oktober 1978 Mitarbeiter im Außendienst (Vertrieb von Ersatzteilen). Seit 1985 war er für die Beklagte ununterbrochen im Ausland tätig, zunächst in K., wo er seit 1995 die Funktion des „Chief Executive Officer“ (CEO) bekleidete. Im Jahr 2003 übernahm er in der Funktion des CEO und Präsident bei D. A./P. Pty. Ltd. die Verantwortung für den Geschäftsbereich A./P.. Aus diesem Anlass wurde der Arbeitsvertrag vom 21. März 2003/14. April 2003 (Bl. 144 bis 149 der ArbG-Akte) abgeschlossen.
Ab 1. September 2006 wurde der Kläger als CEO und President der M. B. U., LLC (im Folgenden: M. U.), einer indirekten 100 %-igen Tochtergesellschaft der Beklagten mit ca. 1.900 Arbeitnehmern, auf der Grundlage der „Vereinbarung für den internationalen Einsatz (Versetzung Long Term)“ vom 30. August/20. Oktober 2006 (im Folgenden: „Entsendevertrag“, Bl. 20 bis 25 der ArbG-Akte), mit Vereinbarung vom 17. Juli/15. August 2007 (Bl. 35 f. der ArbG-Akte) bis 31. August 2011 und mit Vereinbarung vom 31. August/1. September 2011 (Bl. 150 f. der ArbG-Akte) bis 30. November 2011 verlängert, tätig. Im Rahmen der Versetzung in die U. richtete die Beklagte zwei weitere auf den 30. August und 15. September 2006 datierte Schreiben (Bl. 17 bis 19 der ArbG-Akte) an den Kläger.
Der Entsendevertrag enthält u. a. folgende Regelungen:
„1. Vertragsgegenstand
Sie werden ab dem 01.09.2006 als CEO und President bei M.-B. U., LLC (Einsatzgesellschaft) in M., V. S. tätig sein.
Ihr Dienstvorgesetzter bei der Einsatzgesellschaft ist: Leiter M. Vertrieb und Marketing.
Die Bedingungen dieser Vereinbarung entsprechen einer Vereinbarung zwischen der Heimatgesellschaft und der M.-B. U., LLC (Einsatzgesellschaft). Sie erbringen die geschuldete Arbeitsleistung gegenüber der Einsatzgesellschaft.
Die Bestimmungen des bestehenden Arbeitsvertrages gelten fort, soweit diese Zusatzvereinbarung nichts anderes bestimmt.
Im Folgenden werden die Rahmenbedingungen für internationale Langfrist-Einsätze (Going Global Richtlinie) inklusive der Vergütungsleitlinie individualisiert. Deren Regelungen in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil dieses Vertrages. Die bei Vertragsabschluss gültige Fassung der Going Global Richtlinie vom 01.07.2005 ist diesem Vertrag als Anlage beigefügt.
2. Vergütung und wesentliche Arbeitspflichten
2.6. Zusatzleistungen
Im Folgenden werden einige der Zusatzleistungen individuell konkretisiert. Weitere Zusatzleistungen werden nach der Going Global Richtlinie gewährt, soweit diese im Einzelfall Anwendung finden.
- Individuelles Mietlimit pro Monat: 9.700,00 USD max.
- Pauschale für sonstige Umzugskosten: 10.000,00 Euro einmalig
- Sie erhalten, soweit anwendbar, folgende Zuschüsse für
- Küchengeräte gegen Nachweis bis zu 2.500,00 Euro max.
- Küchenmöbel gegen Nachweis bis zu 5.000,00 Euro max.
- Elektrogeräte 2.500,00 Euro einmalig
- Möblierungszuschuss (nur anstelle des Hin- und Rückumzuges) 0,00 Euro einmalig
6. Allgemeine Bestimmungen
6.1 Arbeitsverhältnis mit der Einsatzgesellschaft
Sollten die Bestimmungen eines rechtlich notwendigen Arbeitsverhältnisses zwischen Ihnen und der Einsatzgesellschaft den Vereinbarungen dieses Vertrages widersprechen, hat die vorliegende Vereinbarung Vorrang. Jegliche Leistungen, die aus dem Arbeitsverhältnis mit der Einsatzgesellschaft stammen, werden auf die Ansprüche aus dieser Vereinbarung oder auf andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der Heimatgesellschaft angerechnet.
Soweit eine Anrechnung nicht möglich ist, werden Sie erhaltene Beträge an die Heimatgesellschaft zahlen. Im Übrigen stimmen Sie einer Regelung zu, den wirtschaftlichen Wert der Rechte aus einem Arbeitsverhältnis mit der Einsatzgesellschaft der Heimatgesellschaft zukommen zu lassen.
6.3 Allgemeine Verbindlichkeiten
Sie haben die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, insbesondere die Wahrnehmung der Firmeninteressen und die Pflicht zur Verschwiegenheit auch zu Gunsten der Einsatzgesellschaft zu beachten. Bei Interessenskonflikten hat Ihre Loyalität gegenüber der Heimatgesellschaft Vorrang.
7. Schlussbestimmungen
7.2 Schriftform der Nebenabrede
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7.3 Abschließende Klausel
Ihr Verhalten im Ausland ist von erheblicher Bedeutung für den guten Ruf von D.. Sie werden daher alles unterlassen, was das Ansehen von D. beeinträchtigen könnte.“
Bezüglich des Wortlauts der Going Global Richtlinie (im Folgen: GGP) wird auf Bl. 400 bis 427 der ArbG-Akte verwiesen.
Die U. sind für die Beklagte der zweitgrößte Absatzmarkt nach D.. Der Kläger war als einziger Mitarbeiter der M. U. der Führungsebene E 1 der Beklagten zugeordnet und unterstand dem im Inland tätigen Herrn Dr. J. S. (Leiter Verkauf/Marketing M. C. Group). Er bezog von der Beklagten eine jährliche Grundvergütung in Höhe von zuletzt 327.948,00 Euro sowie eine variable Vergütung (Executive Bonus), welche im Jahr 2010 605.450,00 Euro betrug. Als oberste Führungskraft war der Kläger in Bezug auf Vergütungen und Arbeitgeberleistungen der M. U. entscheidungsbefugt (s. Zuständigkeitsübersicht, Bl. 657 bis 662 der ArbG-Akte).
Der Wechsel des Klägers von der Tätigkeit in A. zu der in den U. erfolgte kurzfristig vor dem Hintergrund, dass der Vorgänger des Klägers in der Funktion als President der M. U., Herr H. das Unternehmen mit Aufhebungsvertrag vom 30. August 2006 mit Wirkung zum 31. August 2006 verließ. Die M. U. stellte dem Kläger unentgeltlich die in ihrem Eigentum stehende Dienstvilla in ..., ..., ... zur Verfügung. Den geldwerten Vorteil dieser Nutzungsmöglichkeit versteuerte der Kläger mit 9.700,00 USD monatlich. Der Vorgänger Herr H. hatte die Dienstvilla in den Jahren 2003 und 2004 für über 1 Mio. USD auf Kosten der M. U. renovieren und umbauen lassen.
Bei der M. U. gilt für von Mitarbeitern genutzte und im Eigentum der M. U. stehende Immobilien die Corporate Housing Policy (im Folgenden: CHP, Bl. 283 bis 285 der ArbG-Akte, in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt als Bl. 428 bis 431 der ArbG-Akte). Die CHP lautet in deutscher Übersetzung auszugsweise wie folgt:
„1. Zweck/Geltungsbereich
1.1 Mit diesem Dokument werden die Rahmenbedingungen für übernommene Kosten sowie den Erstattungsprozess für Mitarbeiter, denen Firmenwohnungen zur Verfügung gestellt werden, definiert, festgelegt und gepflegt.
3. Definitionen/Begriffe:
3.4 Das Firmenwohnungskomitee besteht aus folgenden Personen: General Manager von Strategic Retail Development, General Manager von Corporate Finance, Controlling & Risk sowie den General Manager von Human Resources.
4. Anforderungen der Richtlinie:
4.0C M. U. übernimmt die Bezahlung von Kosten, die üblicherweise in Verbindung mit einem Firmeneigentum an Wohnraum entstehen, wie beispielsweise Hypotheken, Steuern und Versicherung.
Mitarbeiter sind gehalten, sich über M. U.-Richtlinien zu informieren und deren Vorgaben einzuhalten. Eine Nichteinhaltung dieser Vorgaben kann disziplinarische Maßnahmen bis zu einer Entlassung nach sich ziehen.
4.1 MOBILIARVERMÖGEN, mit dem das Haus/die Wohnung ausgestattet ist:
4.1 A M. U. stellt sicher, dass die Wohnstätte über folgende Ausstattung verfügt:
- Mikrowellengerät
- Backofen/Grill
- Kühlschrank/Tiefkühlgerät
- Spülmaschine
- Waschmaschine
- Trockner
- Klimaanlage (falls nicht an zentrale Klimaanlage angeschlossen)
- Sicherheitssystem
- Vorhänge (die beim Verkauf im Haus bleiben)
4.1 B M. U. ist gemäß Vorgaben des Komitees verantwortlich für Instandhaltung oder Austausch einer der oben aufgeführten Ausstattungsgegenstände. Dem Mieter werden ohne vorherige Genehmigung des Firmenwohnungskomitees keine Reparaturkosten für die oben genannten Ausstattungsgegenstände erstattet.“
Ferner war in der CHP geregelt, dass alle Renovierungs-/Reparaturarbeiten am Wohnobjekt, deren Projektkosten insgesamt unter 10.000,00 USD lagen, vom Mieter mit Zustimmung des General Manager Strategic Retail Development durchgeführt werden konnten. Am 12. Dezember 2006 wurde die CHP dahingehend geändert, dass der Schwellenwert, ab dem Reparaturarbeiten vom Firmenwohnungskomitee zu genehmigen waren, von 10.000,00 USD auf 25.000,00 USD angehoben wurde. Renovierungsarbeiten mit Kosten über 25.000,00 USD-Projekt bedurften der Zustimmung des Firmenwohnungskomitees, darüber hinaus mussten bei allen Projektarbeiten, die von einem einzelnen Vertragspartner ausgeführt wurden, bei Renovierungskosten von über 50.000,00 USD drei Angebote eingeholt und dem Komitee vor Beginn der Renovierungsarbeiten vorgelegt werden. Ferner mussten alle vorgelegten Angebote den M. U. -Einkaufsgrundsätzen entsprechen.
Das Firmenwohnungskomitee bestand aus drei Mitarbeitern der konzernweiten Hierarchieebene 3, nämlich dem General Manager von Strategic Retail Development, M. H., dem General Manager von Corporate Finance, Controlling & Risk, C. S. und dem General Manager von Human Resources. Diese zuvor unbesetzte Position übernahm im Jahr 2007 Frau L. R..
C. S. war seit 2002 als Jurist bei der M. U. tätig, seit 2003 zusätzlich Leiter des Bereichs Facility Management. Jedenfalls ab 2006 leitete er die Steuerabteilung der M. U. als Führungskraft der Konzernebene E 3. Seit Juni 2009 ist Herr S. Leiter der Rechtsabteilung (General Manager Legal Council) der M. U..
Im Zeitraum von Februar 2002 bis Februar 2009 war N. L. Chief Financial Officer (CFO) der M. U. und dort auch für die IT-Abteilung zuständig. Dessen mit der Beklagten abgeschlossene „Vereinbarung für den internationalen Einsatz (Langfrist A)“ enthält unter „1. Vertragsgegenstand“ folgende Regelung (Bl. 651 der ArbG-Akte):
„Dienstvorgesetzter des/der Mitarbeiters/in bei der Auslandgesellschaft ist: President of M. U.“.
Das Arbeitsverhältnis des Herrn L., der der Führungsebene E 2 der Beklagten zugeordnet war, wurde am 27. Februar 2009 aus verhaltensbedingten Gründen fristlos gekündigt. Im anschließenden Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart einigten sich die Vertragsparteien vergleichsweise ua. auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2009.
Im Jahr 2003 oder 2004 kam es zu folgender Begebenheit: Der Keller des Wohnhauses von Herrn L. sollte an einem bestimmten Wochenende neu gestrichen werden. Nachdem die dafür bestellten Maler zunächst nicht gekommen waren, rief Herr L. Herrn S. an und verlangte von ihm, dass er den Keller selbst streichen sollte, andernfalls er am Montag die Kündigung erhielte. Daraufhin begann Herr S. mit den Malerarbeiten und setzte diese, nachdem die Maler später doch noch gekommen waren, zusammen mit diesen am Samstag und am Sonntag fort, damit sie über das Wochenende beendet werden konnten.
Die Beklagte zahlte dem Kläger die für den Umzug seines Hausstandes von A. in die U. anfallenden Umzugskosten und die in Ziffer 2.6 der Entsendevereinbarung vorgesehene Pauschale von 10.000,00 Euro für sonstige Umzugskosten. Ferner erhielt er zu Beginn seiner Tätigkeit in den U. im September 2006 den in Ziffer 2.6 des Entsendevertrags geregelten einmaligen Zuschuss für Elektrogeräte ohne Nachweis in Höhe von 2.500,00 Euro mit der Entgeltabrechnung für September 2006 (Bl. 432 der ArbG-Akte). Da sein Hausstand bei seinem Eintreffen in den U. noch nicht vor Ort war, zog der Kläger mit seiner Ehefrau zunächst in ein Hotel, dessen Kosten von der M. U. getragen wurden.
In den U. war Herr F. L. für den Kläger - wie auch schon für dessen Vorgänger - als Fahrer tätig. Herr L. war nicht direkt bei der Beklagten oder M. U., sondern bei der Firma I. S. angestellt und überdies einer von deren Miteigentümern. M. U. beauftragte die Firma I. S. insbesondere mit allen Sicherheitsmaßnahmen, aber auch mit Hausmeister- und Fahrtätigkeiten. Nach Bekanntwerden der Vorwürfe gegen den Kläger hat M. U. alle Vertragsverhältnisse mit I. S. und damit auch jegliche Vertragsbeziehung zu Herrn L. gekündigt.
Herr L. war in beruflicher Hinsicht die engste Vertrauens- und Bezugsperson des Klägers und dessen „Mann für alle Fälle“. Auch Einzelheiten bezüglich geplanter Maßnahmen rund um die Dienstvilla besprach der Kläger zunächst mit Herrn L., der dann alles weitere veranlasste. Die Mitarbeiter von M. U. sprachen Herrn L. an, wenn sie dem Kläger etwas mitteilen wollten. Für die Mitarbeiter war klar, dass so sichergestellt war, dass der Kläger alles erfuhr.
Im September 2006 kaufte die Ehefrau des Klägers, Frau P. L., mehrere Betten für insgesamt 6.151,52 USD und beglich die Rechnungen (Bl. 443 bis 448 der ArbG-Akte) mit ihrer privaten Kreditkarte. Den Kauf hatte der Kläger mit Herrn L. abgestimmt. Der Kläger übergab die Rechnungen der Personalsachbearbeiterin der Beklagten, Frau O. A., mit der Bitte um Erstattung der Kosten. Frau A. sagte dem Kläger, dass sie nicht wisse, wie diese Kosten erstattet werden könnten. Der Kläger antwortete, dass er mit Herrn L. darüber gesprochen habe und die Kosten für den Bettenkauf erstattet würden. Daraufhin wandte sich Frau A. direkt an Herrn L. und wies ihn darauf hin, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von Anschaffungskosten für Möbel habe. Herr L. schrie Frau A. daraufhin laut an und ordnete an, dass Frau A. die Kosten für den Bettenkauf als Kosten für Küchenmöbel und Küchengeräte deklarieren solle. Er unterzeichnete das erforderliche Dokument und übergab es Frau A.. Frau A. veranlasste daraufhin die Auszahlung an den Kläger. Der Buchungsbeleg der M. U. weist den Vermerk „relocation allowance“ auf (Bl. 451 der ArbG-Akte). Am 24. Oktober 2006 überwies der Personalbereich der M. U. dem Kläger einen Betrag in Höhe von 9.423,38 USD und damit über 3.000,00 USD mehr als durch die Bettenrechnungen belegt. Der Betrag von 9.423,38 USD entsprach nach dem damaligen Umrechnungskurs 7.500,00 Euro. Der Kläger nutzte die Betten vom 28. September 2006, als er mit seiner Ehefrau die Dienstvilla bezog, bis zur Ankunft seines eigenen Hausstandes aus A. am 30. November 2006.
Zwischen Herbst 2006 und Februar 2007 baute die Firma A. I. LLC in mehrere Räume der Dienstvilla eine am 25. Oktober 2006 bestellte Home-Entertainment-Anlage ein, bestehend aus mehreren Flachbildschirmen und Fernsehgeräten, von denen ein 56-Zoll-Bildschirm allein 22.500,00 USD zuzüglich Steuern kostete, Lautsprechern, Blue Ray-Spielern und weiterem Zubehör. Die von A. I. LLC in Rechnung gestellten und von M. U. beglichenen Kosten beliefen sich auf 89.839,30 USD. Über den Einbau dieser Anlage wurden weder das Firmenwohnungskomitee noch der Vorgesetzte des Klägers informiert. Eine Aufnahme der Home-Entertainment-Anlage in das Inventarverzeichnis der Dienstvilla erfolgte nicht.
Im Jahr 2008 gab es einen Feuchtigkeitsschaden in den Kellerräumen der Dienstvilla. Im Zuge der Reparaturarbeiten wurden im Keller Trennwände eingezogen und in dem neu geschaffenen Raum ein zusätzliches Klimagerät sowie Wandspiegel eingebaut. Der Kläger bzw. seine Familie nutzten den Raum zur sportlichen Betätigung. Die von M. U. getragenen Kosten für die Behebung des Feuchtigkeitsschadens beliefen sich auf 8.000,00 bis 10.000,00 USD, die Kosten für den Fitnessraum auf 18.000,00 bis 20.000,00 USD. Die im Fitnessraum verbauten Wandspiegel kosteten ca. 5.100,00 USD.
Im Laufe des Jahres 2008 trat ein Defekt an der in der Dienstvilla befindlichen Waschmaschine auf. Daraufhin wurden eine neue Waschmaschine und ein neuer Trockner angeschafft, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob auch der Trockner defekt war. Auf Grund des Umstands, dass es sich bei dem neuen Trockner nicht mehr um ein Elektro-, sondern ein Gasgerät handelte, musste eine Gasleitung in die Waschküche gelegt werden. Die M. U. bezahlte für den Umbau (ohne Geräte) rund 12.700,00 USD.
Im Herbst 2010 schrieb die Beklagte Führungskräfte der Ebenen E 1 und E 2, die im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 als sogenannte „Assignees“ im Ausland waren, an und bat diese um eine Eigenprüfung im Hinblick auf die Einhaltung der zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Richtlinien und vertraglichen Zusagen nach der GGP. Etwaige Verstöße waren mitzuteilen. Die Beklagte versandte in diesem Zusammenhang außerdem ein weiteres Schreiben ihres Personalvorstands Dr. P. vom 9. Dezember 2010, wegen dessen Wortlauts auf Blatt 288 der ArbG-Akte verwiesen wird. Anlass war die Aufdeckung von dienstbezüglichen Verstößen durch andere interne Untersuchungen. Auch der Kläger erhielt ein entsprechendes Schreiben unter dem Datum 26. November 2010 (Bl. 286 f. der ArbG-Akte), das er mit E-Mail vom 14. Januar 2011 (Bl. 152 der ArbG-Akte) beantwortete. Diese Stellungnahme des Klägers führte zu einer Voruntersuchung durch eine in der Auslandspersonalabteilung EMG/G eingerichtete Task-Force, die wiederum eine detaillierte Untersuchung der Vorgänge durch die Konzernrevision der Beklagten nach sich zog.
Jedenfalls zu einem zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Zeitpunkt im Zeitraum Dezember 2010 bis April 2011 legte der Kläger seinem Vorgesetzten Dr. S. eine Liste über bauliche Veränderungen und Instandhaltungsmaßnahmen seit seinem Einzug in die Dienstvilla vor (Bl. 161 der ArbG-Akte). Das Begleitschreiben zu der angefügten Liste (Bl. 160 der ArbG-Akte) war vom Kläger und Herrn S. unterschrieben. Auf dem Begleitschreiben findet sich folgender von Herrn Dr. S. unterzeichneter Vermerk:
„After reviewing the individual items and discussing the main issues with E. L. and C. S. it is my opinion that these items were adequate.“
Die als Anlage beigefügte Aufstellung war zuvor mehrmals überarbeitet worden (vgl. die Versionen Bl. 151 bis 156 der LAG-Akte). Die dem Begleitschreiben beigefügte Aufstellung enthielt - im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf - nicht mehr die Sachverhalte Einbau der Home-Entertainment-Anlage, Kauf von Waschmaschine/Trockner und Umbau der Waschküche sowie Bettenkauf. Bezüglich der Arbeiten im Keller war in der Aufstellung von der Renovierung des Kellerbodens, der Verlegung eines Teppichbodens und der Installation einer Klimaanlage „zur Belüftung des Kellers“ die Rede.
Am 8. Juli 2011 unterzeichnete Herr Dr. S. die vorgelegte Aufstellung über bauliche Veränderungen und Instandhaltungsmaßnahmen seit dem Einzug des Klägers in die Dienstvilla unter folgendem Vermerk:
„Der Durchführung der oben aufgeführten „Maintenance- and Improvement-“ Maßnahmen und einer entsprechenden Kostenübernahme durch das Unternehmen stimme ich zu.“
Am 15. Juli 2011 übersandte die Beklagte dem Kläger ein Schreiben vom 30. Juni 2011, wegen dessen Wortlauts auf Bl. 290 f. der ArbG-Akte Bezug genommen wird.
Im Verlauf der Untersuchung durch die Konzernrevision wurde dem Kläger mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so ua. am 30. September 2011. Die Untersuchungsergebnisse wurden in einem Bericht der Konzernrevision vom 10. Oktober 2011 zusammengefasst, über dessen Inhalt am 11. Oktober 2011 der Vorstand der Beklagten informiert wurde.
Im Rahmen einer Besprechung bei der Beklagten am 17. Oktober 2011 erhielt der Kläger Gelegenheit, zu den kündigungsrelevanten Themenbereichen Stellung zu nehmen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Sachverhalte lediglich stichwortartig benannt oder ob der zugrundeliegende Sachverhalt jeweils grob vorgetragen wurde. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 (Bl. 6 bis 8 der ArbG-Akte) teilte die Beklagte dem Kläger auch im Namen der M. U. mit, dass der Kläger „bis auf Weiteres“ von seinen Hauptleistungspflichten aus den Verträgen mit den Gesellschaften freigestellt werde.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 (Bl. 165 bis 172 der ArbG-Akte), übergeben am 18. Oktober 2011, hörte die Beklagte den in ihrer Zentrale errichteten Sprecherausschuss zur beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers an. Noch am selben Tag erklärte der Sprecherausschuss, dass keine Bedenken gegen die beabsichtigte Kündigung bestünden (Bl. 173 der ArbG-Akte).
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 (Bl. 9 der ArbG-Akte), dem Kläger am 22. Oktober 2011 übergeben, fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Dezember 2012. Hiergegen erhob der Kläger am 31. Oktober 2011 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Stuttgart.
Im Verlauf des Rechtsstreits stellte die Beklagte weitere Ermittlungen an, unter anderem befragte sie am 13. März 2012 Herrn S. (siehe Befragungsprotokoll Bl. 670 bis 679 der ArbG-Akte) und am 19. April 2012 Frau A. (siehe Befragungsprotokoll Bl. 890 bis 897 der ArbG-Akte). Am 25. April 2012 und 26. April 2012 hörte die Beklagte den Sprecherausschuss zum Nachschieben von Kündigungsgründen an (Bl. 474 bis 478 und 504 f. der ArbG-Akte). Am 27. April 2012 teilte der Sprecherausschuss mit, dass keine Bedenken bestünden (Bl. 479 der ArbG-Akte).
Der Kläger hat vorgetragen: Es liege weder ein Grund für eine außerordentliche noch für die hilfsweise ordentliche Kündigung vor. Die ordnungsgemäße Anhörung des Sprecherausschusses werde bestritten.
Den Einbau der Home-Entertainment-Anlage habe er weder veranlasst noch zu verantworten. Die Entscheidung über den Einbau sei von Herrn L. und Herrn S. bereits zu einem Zeitpunkt getroffen worden, als er noch nicht CEO der M. U. gewesen sei. Nur die Umsetzung der Maßnahme sei in seine CEO-Zeit gefallen.
Auch die Entscheidung, den Keller zu sanieren und auszubauen, sei nicht durch ihn, sondern durch die Mitarbeiter der Abteilung SRD (Strategic Retail Development) erfolgt. Auch in die Entscheidung, Spiegel einzubauen, sei er nicht eingebunden gewesen. Durch den Einbau des Fitnessraumes sei weder der Beklagten noch der M. U. ein Schaden entstanden, da das Gebäude entsprechend im Wert gesteigert worden sei.
Bis zum Transport seines Umzugsgutes in die U. sei er darauf angewiesen gewesen, im Hotel unterzukommen. Er habe in der zweiten Septemberhälfte 2006 entschieden, den unerträglichen Zustand, im Hotel zu wohnen, zu beenden und provisorisch in die Dienstvilla einzuziehen. Die Anmietung von Betten sei geprüft worden, jedoch nicht möglich gewesen. Die Erstattung der Kosten für den Bettenkauf sei mit Herrn L. abgestimmt gewesen. Rechne man die Zeit vom 29. September bis 30. November 2006 unter Zugrundelegung von Hotelkosten in Höhe von 300,00 USD pro Nacht, habe er der M. U. durch die übergangsweise Nutzung der Betten 19.000,00 USD an Hotelkosten eingespart. Abzüglich der Kosten für die Betten verbleibe eine Kosteneinsparung von 10.000,00 USD.
Weder er noch seine Ehefrau hätten über den Ersatzkauf für die defekte Waschmaschine und den - ebenfalls defekten - Trockner entschieden. Nach der CHP sei die Beklagte für die Beschaffung verantwortlich. Eine Untersuchung, ob eine Reparatur sich lohne, habe stattgefunden.
Er habe eigenständig alle Entscheidungen zu dem von ihm bewohnten Anwesen im Rahmen der ihm erteilten Kompetenzen treffen dürfen.
Für etwaige Fehler in der von ihm und Herrn S. unterzeichneten Liste über bauliche Veränderungen und Instandhaltungsmaßnahmen sei sein für das Facility Management zuständige Mitarbeiter Herr O. verantwortlich. Er selbst sei nicht in die Erstellung der Liste eingebunden gewesen, sondern habe sich auf deren Richtigkeit verlassen. Es sei nicht seine Aufgabe, eine von einem zuständigen Mitarbeiter erstellte Liste zu überprüfen. Herr Dr. S. hätte auch die jetzt im Streit stehenden Kostenpositionen genehmigt, wenn sie auf der Liste eingetragen gewesen wären. Mit ihrem Schreiben vom 30. Juni 2011 habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass alle bisher angefallenen Kosten genehmigt seien. Ähnlich einer Abmahnung könnten deshalb Kostensachverhalte, die vor diesem Schreiben angefallen seien, nicht mehr zur Rechtfertigung einer Kündigung herangezogen werden.
Der Kläger hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung im Schreiben vom 20. Oktober 2011 nicht beendet worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung im Schreiben vom 20. Oktober 2011 zum 31. Dezember 2012 nicht beendet werden wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen: Die Kündigung sei als Tat-, hilfsweise als Verdachtskündigung wirksam. Der Kläger habe wiederholt und in grober Weise vorsätzlich gegen seine arbeitsvertragliche Vermögensbetreuungspflicht verstoßen. Indem er überzogene und unverhältnismäßige Luxusleistungen in Anspruch genommen habe, obwohl er gewusst habe, dass ihm diese Leistungen nicht zustanden, habe er das Vertrauensverhältnis zur Beklagten unwiederbringlich zerstört.
Die Entscheidung über den Einbau der Home-Entertainment-Anlage habe der Kläger veranlasst. Sie sei nicht bereits vor Beginn der Tätigkeit des Klägers in den U. getroffen worden, was sich aus der erst am 25. Oktober 2006 erfolgten Bestellung und dem E-Mail-Verkehr hinsichtlich der Abstimmung der Maßnahmen ergebe. Der Anspruch des Klägers auf Ausstattung mit Elektrogeräten habe sich auf den einmalig ausgezahlten Zuschuss von 2.500,00 Euro beschränkt.
Der Kläger habe auch den Einbau des Fitnessraums veranlasst. Die zweite Klimaanlage sei zur Verhinderung von Feuchtigkeitsschäden nicht notwendig gewesen, bei der Ausstattung mit Spiegeln handele es sich um eine vom Kläger veranlasste unnötige und unverhältnismäßige Maßnahme.
Der Kläger habe den Kauf der Waschmaschine und des Trockners und den dadurch notwendig werdenden, unverhältnismäßigen Umbau veranlasst, obwohl der Trockner nicht defekt gewesen und eine Reparatur nicht geprüft worden sei.
Ein weiterer Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht liege in der Einreichung einer Rechnung über Betten, die offensichtlich nicht erstattungsfähig sei. Auch Herrn L. und Frau A. sei bewusst gewesen, dass der Kläger evident keinen Anspruch auf die Zahlung gehabt habe. Von der Tatsache, dass der Kläger einen überhöhten Betrag für die Betten abgerechnet habe, habe sie erst am 19. April 2012 durch die Aussage von Frau A. erfahren.
Der Kläger habe seine Vermögensbetreuungspflicht auch dadurch verletzt, dass er sich nicht mit einer telefonischen Beratung durch eine Rechtsanwältin über die Konsequenzen einer Rückgabe der ihm erteilten Green Card begnügt habe, sondern diese zu einem persönlichen Gespräch von V. nach M. eingeflogen und so erhebliche Kosten veranlasst habe. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird auf Bl. 372 bis 374 der ArbG-Akte verwiesen.
Schließlich habe sich der Kläger einen Weinkühlschrank zur privaten Verwendung liefern lassen und diesen über die Firma I. S. der M. U. in Rechnung gestellt, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er hierauf keinen Anspruch gehabt habe. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Beklagtenvortrags wird auf Bl. 374 bis 376 der ArbG-Akte verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. November 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die fristlose Kündigung der Beklagten vom 20. Oktober 2011 habe das Arbeitsverhältnis der Parteien mit ihrem Zugang beim Kläger beendet. Ein wichtiger Grund hierfür iSd. § 626 Abs. 1 BGB liege vor. Auf das Arbeitsverhältnis finde deutsches Arbeitsrecht Anwendung. Der Kläger habe dadurch, dass er sich einen Fitnessraum in den Keller der von ihm bewohnten Dienstvilla einbauen ließ und hierdurch der M. U. Kosten in Höhe von 18.000,00 bis 20.000,00 USD verursachte, in schwerwiegender Weise gegen die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verstoßen und damit einen Grund gesetzt, der an sich geeignet sei, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Der Kläger habe sich zunächst darauf berufen, dass die Entscheidung, den Keller zu sanieren und ihn wie geschehen auszubauen, durch die Mitarbeiter der Abteilung Strategic Retail Development getroffen worden sei, wobei verantwortlicher Mitarbeiter D. O. in der Funktion des Facility Managers gewesen sei. Später habe sich der Kläger dann darauf berufen, dass ihm insofern ein Vorschlag unterbreitet worden sei, mit dem er einverstanden gewesen sei. Auch auf Rüge der Beklagten, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, wer diesen Vorschlag unterbreitet haben solle, habe der Kläger die Person nicht namentlich benannt. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers dahingehend verstehen wolle, dass Herr O. ihm den betreffenden Vorschlag unterbreitet habe, sei dies unglaubwürdig, da der Kläger im Rahmen der Anhörung vom 30. September 2011 selbst eingeräumt habe, den Bau des Fitnessstudios veranlasst zu haben. Das Gericht habe auch keinen Zweifel daran, dass der Einbau der Spiegel auf der Initiative des Klägers beruhe. Dies ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts aus der E-Mail des Herrn O. vom 12. Februar 2008. Eine vertragliche Grundlage für diese Maßnahme existiere nicht, der Kläger habe auch nicht die Einverständniserklärung des Auslandspersonalbereichs eingeholt, der im Übrigen zur Genehmigung dieser Maßnahme auch gar nicht befugt gewesen wäre, da sich die Kosten auf weit mehr als eine Monatsmiete belaufen hätten. Der Kläger habe in diesem Zusammenhang auch die CHP der M. U. missachtet. Es könne dahingestellt bleiben, ob sich der zum damaligen Zeitpunkt im Keller aufgetretene Feuchtigkeitsschaden auch auf den Bereich des heutigen Fitnessstudios erstreckt habe. Denn auch in diesem Fall wäre es nicht erforderlich gewesen, zur Beseitigung eines Feuchtigkeitsschadens Wände einzuziehen, die Wände mit Spiegeln zu versehen und in den gesonderten Raum eine Klimaanlage einzubauen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf zurückziehen, dass die in dem Fitnessraum eingebaute Klimaanlage zur Regulierung der Feuchtigkeit gedient habe, da diese Aufgabe die größere Klimaanlage außerhalb des Fitnessraums übernommen habe. Es komme nicht darauf an, ob die Installation des Fitnessraums zu einer Wertsteigerung der Dienstvilla geführt habe, da die Entscheidung über eine solche Investition und damit auch die Abwägung zwischen den Kosten der Maßnahme und einer etwa zu erwartenden Wertsteigerung nicht dem Kläger obliege. Eine Genehmigung des Herrn Dr. S. zur Installation des Fitnessraums liege nicht vor. In den Herrn Dr. S. vorgelegten Unterlagen sei ein Fitnessstudio nicht erwähnt worden. Wenn dort lediglich angegeben worden sei, dass die Schreiner- und Bodenarbeiten im Keller zur „Instandsetzung aufgrund von Wasserschaden im Keller“ durchgeführt und die „Klimaanlage zur Feuchtigkeitskontrolle im Keller“ installiert worden sei, handele es sich um eine offensichtlich verschleiernde Darstellung der tatsächlich ausgeführten Arbeiten. Herr Dr. S. habe keine Kenntnis davon gehabt, dass ein Raum abgetrennt und dieser mit deckenhohen Spiegeln versehen worden sei. Da er lediglich die Arbeiten genehmigen konnte, die in der beigefügten Liste aufgeführt waren, habe er den Einbau eines Fitnessraums mangels Kenntnis von dieser Maßnahme nicht genehmigt. Herr Dr. S. habe mit seiner Unterschrift auch nur die in der Liste aufgeführte außerhalb des Fitnessstudios befindliche weitere Klimaanlage genehmigt. Die Behauptung des Klägers, Herr Dr. S. hätte die Maßnahmen genehmigt, wenn die jetzt im Streit stehenden Kostenpositionen auf der ihm vorgelegten Liste aufgeführt gewesen wären, sei abwegig. Dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juni 2011 sei keine abmahnungsähnliche Wirkung beizumessen, so dass dieser Kündigungsgrund auch nicht „verbraucht“ sei. Der Kläger habe dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juni 2011 - ebenso wie der Erklärung von Herrn Dr. S. - nicht die Bedeutung zumessen können, dass sämtliche Maßnahmen am Haus genehmigt seien unabhängig davon, ob sie in der Herrn Dr. S. vorgelegten Liste aufgeführt und der Beklagten somit bekannt waren. Bei einem solchen Verständnis der Erklärung hätte es einer Auflistung der Arbeiten gar nicht bedurft.
Auch durch die Billigung der Installation einer Home-Entertainment-Anlage für fast 90.000,00 USD habe der Kläger die Interessen der Tochtergesellschaft der Beklagten hinter die eigenen Interessen gestellt. Aus der E-Mail-Korrespondenz des Klägers mit Herrn L. ergebe sich, dass die Installation dieser Anlage mit dem Kläger abgestimmt gewesen sei. Ein arbeitsvertraglicher Anspruch des Klägers auf die Installation einer solchen Anlage bestehe nicht. Dies gelte umso mehr als ihm bereits zuvor der einmalige Zuschuss für Elektrogeräte in Höhe von 2.500,00 Euro ausbezahlt worden war. Der Kläger habe sich auch nicht an die nach den vertraglichen Regelungen bzw. internen Richtlinien zuständigen Stellen gewandt, um die Investitionen genehmigen zu lassen. Eine Zustimmung des Auslandspersonalbereiches liege nicht vor, auch die Bestimmungen der CHP seien nicht eingehalten worden. Der Kläger habe die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt, indem er die Installation der Home-Entertainment-Anlage nicht unterbunden, sondern vielmehr (zumindest konkludent) sein Einverständnis mit dieser Investition erklärt habe. Dem Kläger müsse allein aufgrund der Größe und Anzahl der Bildschirme und sonstigen Bestandteile der Home-Entertainment-Anlage bewusst gewesen sein, dass es sich um eine Anlage handelte, die zumindest mehrere 10.000,00 USD kosten musste. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass er an deren Installation kein Interesse gehabt habe, da er über eine eigene Anlage verfügt habe, die im Rahmen des Umzugs nach A. transportiert worden sei, hätte dies erst recht für ihn Anlass sein müssen, die - mithin überflüssige - Installation einer Anlage in die Dienstvilla im Wert von fast 90.000,00 USD zu verhindern. Aus dem Verhalten des Klägers könne nur der Schluss gezogen werden, dass die in der Dienstvilla installierte Home-Entertainment-Anlage hochwertiger als seine eigene gewesen sei und er nichts dagegen einzuwenden hatte, auf Kosten der Tochtergesellschaft der Beklagten ein „Upgrade“ zu erhalten. Die Tatsache, dass das Umzugsgut aus A. erst Ende November 2006 in den U. eintraf, hätte den Kläger allenfalls dazu berechtigt, sich auf eigene Kosten übergangsweise ein oder mehrere Fernsehgeräte zu beschaffen. Unter anderem für solche Investitionen sei der von der Beklagten bezahlte Elektronikzuschuss bestimmt gewesen. Auch in Bezug auf die Home-Entertainment-Anlage liege eine Genehmigung des Vorgesetzten Dr. S. nicht vor.
Der Kläger habe die Vermögensinteressen der Beklagten auch dadurch missachtet, dass er sich von der M. U. die Kosten für die Anschaffung mehrerer Betten im Wert von 6.151,52 USD erstatten ließ. Soweit der Erstattungsbetrag die Kosten der Betten um mehr als 3.000,00 USD überschritt, bestehe der dringende Verdacht, dass der Kläger sich in kollusivem Zusammenwirken mit Herrn L. auf Kosten der M. U. bereichert habe.
Nach der Regelung in Ziff. 2.6 des Entsendevertrages habe der Kläger keinen Möblierungszuschuss zu beanspruchen, was offensichtlich darauf beruhe, dass die Beklagte bereits die Kosten für den Umzug des Klägers übernommen habe. Somit bestehe auch kein Erstattungsanspruch. Ein solcher bestehe auch nicht aufgrund der entsprechenden Abrede zwischen dem Kläger und Herrn L.. Herr L. sei als CFO nicht vertretungsberechtigtes Organ der M. U. gewesen, weshalb der Kläger, dem keine Insichgeschäfte zum eigenen Vorteil gestattet gewesen seien, gehalten gewesen wäre, die Anschaffung und Erstattung der Betten mit seinem Vorgesetzten abzustimmen. Die Anschaffung der Betten habe der M. U. auch keine Hotelkosten erspart, da eine solche Ersparnis lediglich in Höhe von 2.380,00 USD anzusetzen sei. Weiterhin sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er nicht kostengünstiger Betten angemietet habe. Sein diesbezüglicher Vortrag, wonach die Anmietung auf seinen Vorschlag hin geprüft worden sei, sich aber herausgestellt habe, dass dies nicht möglich gewesen sei, sei unsubstanziiert und somit unbeachtlich.
Die Tatsache, dass dem Kläger ein höherer als der verauslagte Betrag für den Bettenkauf erstattet wurde, rechtfertige zumindest eine Verdachtskündigung. Da der dem Kläger erstattete Betrag nach dem damaligen Umrechnungskurs exakt 7.500,00 Euro betragen habe, also genau die Summe, die sich aus der Addition der maximal möglichen Zuschüsse für Küchengeräte und Küchenmöbel nach Ziff. 2.6 des Entsendevertrages ergebe, bestehe ein offensichtlicher und untrennbarer Zusammenhang zwischen der Höhe des dem Kläger erstatteten Betrages und der Deklarierung als Küchenmöbel bzw. Küchengeräte. Dies begründe den dringenden Verdacht, dass zuvor mit dem Kläger nicht nur die generelle Frage der Erstattung von Anschaffungskosten für Betten, sondern auch die Deklarierung als Küchenmöbel bzw. Küchengeräte und die Höhe des Betrages abgesprochen gewesen seien. Es sei fernliegend, dass Herr L. Frau A. die detaillierten Anweisungen, die lediglich zum Vorteil des Klägers gewesen seien, aus eigenem Antrieb und ohne Abstimmung mit dem Kläger gegeben haben solle.
Die Anhörung des Klägers im Rahmen des Interviews vom 30. September 2011 in Verbindung mit dem weiteren Gespräch am 17. Oktober 2011 genüge den Anforderungen an die vor Ausspruch einer Verdachtskündigung durchzuführende Anhörung. Die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt.
Die Interessenabwägung ergebe, dass der Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember 2012 nicht zumutbar sei. Der Kläger habe durch die in Bezug auf die Dienstvilla vorgenommenen baulichen Maßnahmen und Anschaffungen in schwerwiegender Weise gegen die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verstoßen. Er habe in eklatanter Weise seine eigenen Interessen über die der ihm anvertrauten Tochtergesellschaft der Beklagten gestellt. Die der Kündigung zugrundeliegenden Verhaltensweisen ließen nur den Rückschluss zu, dass der Kläger offensichtlich der Ansicht sei, vertragliche Regelungen und interne Genehmigungsvorbehalte nicht gegen sich gelten lassen zu müssen. Der Kläger habe seine Stellung als oberstes Organ der Tochtergesellschaft der Beklagten dazu ausgenutzt, ihm nicht zustehende Leistungen zu erlangen. Bezüglich der Home-Entertainment-Anlage müsse sich der Kläger zumindest den Vorwurf gefallen lassen, es um des eigenen Vorteils willen unterlassen zu haben, die Installation dieser offensichtlich verschwenderischen und überdimensionierten Anlage zu unterbinden. Zwar sei der den Kläger treffende Vorwurf der Billigung der Installation nicht so schwerwiegend wie der von der Beklagten erhobene Vorwurf der Initiierung. Allerdings handele es sich angesichts der Installationskosten und der Tatsache, dass es sich um eine Investition zum eigenen Vorteil des Klägers handele, trotzdem um einen erheblichen Vorwurf. Auch wenn der Fitnessraum und die Home-Entertainment-Anlage nicht in das Eigentum des Klägers übergegangen seien, habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, diese Einrichtungen während seiner Dienstzeit in der Villa, also für einen Zeitraum von ca. 5 Jahren, zu nutzen, was einen nicht unerheblichen Vermögenswert darstelle. Dass die gekauften Betten nach dem Eintreffen des Umzugsguts des Klägers aus A. beiseite gestellt und nicht weiter genutzt wurden, entschärfe den streitgegenständlichen Vorwurf nicht, sondern verschärfe ihn vielmehr noch. Der Kläger habe sich mehr als 6.000,00 USD für die Betten erstatten lassen, um einen kurzen Zeitraum (ca. 2 Monate) zu überbrücken. Die M. U. habe ebenfalls kein Interesse an den vom Kläger angeschafften und benutzten, jedoch von ihr bezahlten Betten. Ferner bestehe der Verdacht, dass der Kläger versucht habe, die Investitionen in die von ihm bewohnte Dienstvilla zu verschleiern. Selbst wenn der Kläger in die Erstellung der Liste, die die Abteilung EMD bezüglich der angefallenen Kosten für Umbau und Renovierung der Dienstvilla angefordert hatte, nicht eingebunden gewesen sein sollte und die verschiedenen Änderungen an der Liste nicht mit ihm abgestimmt worden sein sollten, sei es nicht glaubhaft, dass der Kläger vor seiner Unterschrift unter die betreffende Erklärung die Liste nicht (zumindest einmal) überprüft haben wolle. Dies erscheine schon deshalb unglaubwürdig, da der Kläger zuvor das Schreiben der Beklagten vom 26. November 2010 erhalten gehabt habe und ihm deshalb bewusst gewesen sein müsse, dass Verstöße unter anderem gegen die GGP einer besonderen Beobachtung durch die Beklagte unterlagen. Dass der Kläger in dieser Situation eine von einem Mitarbeiter erstellte Liste über Maßnahmen an der Dienstvilla „blind“ ohne Überprüfung unterschrieben haben wolle, erscheine nicht ansatzweise glaubhaft. Die Kündigungsvorwürfe würden noch dadurch verschärft, dass der Kläger von der Beklagten zusätzlich zu seinem sehr hohen Gehalt auch noch sehr weitreichende sonstige Leistungen erhalten habe wie die Pauschale für sonstige Umzugskosten in Höhe von 10.000,00 Euro, die Erstattung von 3 jährlichen Heimflügen für 2 seiner Kinder, einen Mietzuschuss für die Dauer von 2 Jahren in Höhe von jährlich 10.000,00 Euro für die Kinder des Klägers in A., die Übernahme von Kosten für 2 Leasingfahrzeuge in A. bis längstens Dezember 2008 und die Übernahme von Schulgebühren in den U.. Aus dem Umstand, dass der Kläger durch Verhandlungen mit der Beklagten erreicht habe, dass ihm sogar noch ein weitaus höherer Betrag an Schulgebühren als vertraglich zugesagt erstattet wurde, ergebe sich, dass dem Kläger sehr wohl bewusst gewesen sei, dass für die von ihm zu beanspruchenden Leistungen die vertraglichen Grundlagen maßgebend sind. Der Kläger wisse seine finanziellen Interessen gegenüber den bei der Beklagten entscheidungsbefugten Stellen durchaus geltend zu machen. Allerdings halte er offensichtlich die Einschaltung solcher Stellen nur dann für erforderlich, wenn sie außerhalb seines Einflussbereiches lägen und er somit für die Erlangung eines Vorteils auf deren Einverständnis angewiesen sei. Trotz der sehr langen Betriebszugehörigkeit des Klägers und seiner Unterhaltspflicht könne es der Beklagten aufgrund der Schwere der Vorwürfe nicht zugemutet werden, den Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.
Die Tätigkeit des Klägers bei der M. U. stelle sich als Ausstrahlung des Inlandsbetriebs der Beklagten dar, weshalb der bei der Beklagten im Inlandsbetrieb gebildete Sprecherausschuss anzuhören gewesen sei. Diese erforderliche Anhörung sei mit den Schreiben vom 17. Oktober 2011 und ergänzend 25. April 2012 ordnungsgemäß erfolgt.
Auf die Frage, ob die weiteren von der Beklagten angeführten Kündigungsgründe (Umbau der Waschküche, Rechtsanwaltskosten, Weinkühlschrank) eine (fristlose) Kündigung rechtfertigen würden, komme es nicht mehr an.
Gegen das dem Kläger am 7. Dezember 2012 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil vom 15. November 2012 hat dieser am 20. Dezember 2012 Berufung eingelegt und diese, nachdem die Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung vom 22. Januar 2013 bis zum 7. März 2013 verlängert worden war, am 7. März 2013 begründet.
Der Kläger trägt vor: Über den Umstand hinaus, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien deutsches Recht zur Anwendung komme, sei auch der Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eröffnet. Einer persönlichen Zuordnung zu einem Betrieb der Beklagten im Inland bedürfe es für die Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht. Der Kläger sei auch trotz seiner Auslandstätigkeit jedenfalls auf Grundlage der zum Betriebsverfassungsrecht entwickelten Grundsätze in den Inlandsbetrieb eingegliedert geblieben.
Zur Behebung des Wasserschadens im Keller sei erforderlich gewesen, den Wänden Feuchtigkeit zu entziehen, um Schimmelbildung zu vermeiden. Es habe nahe gelegen, den vom Wassereintritt nicht betroffenen Kellerteil abzutrennen. Der Kläger vermöge nicht zu beurteilen, ob dies für die verantwortlichen Mitarbeiter der M. U. maßgeblich gewesen sei, jedenfalls sei die Initiative zur Abtrennung des Raums nicht vom Kläger ausgegangen. Wäre die Abtrennung durch eine einfache und nicht durch eine teilweise verspiegelte Wand erfolgt, hätten bei gleichem baulichen Aufwand allenfalls die Mehrkosten für die Spiegel in Höhe von 5.100,00 USD vermieden werden können. Der Kläger habe den Einbau dieser Spiegel nicht in Auftrag gegeben. Laut Aussage von Herrn O. sei es die Idee von Herrn L. gewesen, im Haus einen Gymnastikraum mit einer Spiegelwand einzubauen. Es sei auch richtig gewesen, den abgetrennten Raum und den vom Wassereintritt betroffenen Raum mit jeweils einem eigenen Klimagerät auszustatten.
Verstöße des Klägers gegen die GGP seien nicht zu prüfen, da die GGP in die Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten nicht wirksam einbezogen worden sei. Da die Beklagte sich vorbehalten habe, die Richtlinie einseitig abzuändern, liege zu Lasten des jeweiligen Arbeitnehmers eine intransparente Regelung vor. Dies führe zur Unangemessenheit des Änderungsvorbehalts im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Die Umbaumaßnahme im Keller sei vom Anwendungsbereich der CHP nicht erfasst.
Die von Herrn Dr. S. am 8. Juni 2011 akzeptierte Liste sei in der Verantwortung der Herren S. und O. erstellt worden, weshalb Defizite bei deren Erstellung diesen beiden Herren zuzurechnen seien, nicht jedoch dem Kläger. Das Arbeitsgericht habe das Schreiben des Herrn Dr. S. vom 30. Juni 2011 in seiner rechtlichen Tragweite nicht zutreffend gewürdigt. In diesem Schreiben habe Herr Dr. S. nicht auf die beigefügte (unvollständige) Liste durchgeführter Arbeiten abgestellt, sondern angegeben, dass alle seit Beginn des Auslandseinsatzes angefallenen Kosten genehmigt seien. Damit seien auch alle Maßnahmen genehmigt und nicht etwa nur diejenigen, die in der angefügten Liste aufgeführt waren. Auch wenn auf der Liste weitere bauliche Maßnahmen gestanden hätten, hätte dies auf die Genehmigung von Herrn Dr. S. keinen Einfluss gehabt. Wenn die Beklagte Aufwendungen in Höhe von 60.000,00 USD für den Austausch einer Asphaltauffahrt durch eine mit Pflastersteinen gestaltete Auffahrt und einen Umkleide- und Aufbewahrungspavillon im Garten im Wert von 17.000,00 USD akzeptiere, gebe es keinen Grund, den Einbau der Trennwand im Keller versehen mit Spiegeln und eines Klimagerätes nicht zu akzeptieren. Möglicherweise sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er der Erstellung der Liste nicht die Bedeutung beigemessen habe, die diese Liste zwischenzeitlich angenommen habe. Dabei dürfe aber nicht vergessen werden, dass der Kläger ein großes Führungsorgan bei M. U. gewesen sei und einen Gesamtumsatz in Höhe von 12 Mrd. USD pro Jahr bei einem Volumen von durchschnittlich 250.000 verkauften Fahrzeugen zu verantworten gehabt habe. Man müsse ihm nachsehen, dass der Kläger die Liste nur flüchtig wahrgenommen habe, nachdem sie von zwei verlässlichen Mitarbeitern der M. U. erarbeitet worden sei, bevor er seine Unterschrift auf diese Liste setzte.
Wenn das Arbeitsgericht meine, dass der Kläger den Einbau der Home-Entertainment-Anlage hätte verhindern müssen, übersehe es einen wesentlichen Aspekt. Auch Herr L. sei Organvertreter und auf gleicher betriebshierarchischer Ebene wie der Kläger tätig gewesen, er sei dem Kläger nicht unterstellt gewesen. Nach dem Auszug des Herrn H. aus der Dienstvilla sei im Verantwortungsbereich und mit ausdrücklicher Billigung des Herrn L. entschieden worden, dass in das Haus eine neue Entertainment-Technik eingebaut wird. Der Kläger sei schon auf Grund seiner Position gar nicht in der Lage gewesen, eine Entscheidung, die von seinem Organkollegen getroffen worden war, zu korrigieren. Würde man die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts hinnehmen, hätte dies zur Folge, dass der Kläger entweder sich hätte weigern müssen, das Haus zu bewohnen (weil zu luxuriös, zu aufwendig ausgestattet) oder aber anzuweisen, sämtliche aus Sicht des Arbeitsgerichts nicht akzeptablen Annehmlichkeiten auszubauen. Denn die M. U. habe entschieden gehabt, das Haus mit der Unterhaltungselektronik auszustatten so wie sie auch entschieden gehabt habe, dass dort ein Schwimmbad eingebaut, das Haus mit einem Anbau versehen wird und im Bad eine Whirlbadewanne, im Schlafzimmer ein Dampfbad installiert war. Der Kläger sei in die kaufmännische Abwicklung nicht eingebunden gewesen und habe mit einem möglichen Genehmigungsprozess nichts zu tun gehabt. Das einzige, was er entscheiden durfte, sei die Frage gewesen, ob einer der TV-Bildschirme versenkbar eingebaut werden soll oder nicht. Das sei keine andere Entscheidung als jene, ob der Dienstwagen, der einem Arbeitnehmer gewährt werden soll, die Farbe blau oder schwarz tragen soll. Zeitgleich sei in dem von Herrn M. bewohnten weiteren Anwesen der M. U. Unterhaltungselektronik im Wert von ca. 28.000,00 USD eingebaut worden und im Keller des dortigen Hauses ein Fitnessraum unter der Regie von Facility Management der M. U..
Herr L. sei auf Grund der ihm eingeräumten Kompetenzen berechtigt gewesen, den Bettenkauf und die interimsweise zur Verfügungstellung an den Kläger zu entscheiden. Durch die Anmietung der Betten seien der Beklagten bei einem angenommenen Hotelpreis von 300,00 USD pro Nacht Kosten erspart worden. Dass dem Kläger am Ende nicht nur der für die Betten ausgelegte Betrag von 6.151,52 USD erstattet wurde, sondern ein Betrag von 9.423,38 USD, sei dem Kläger nicht zuzuschreiben. Der Kläger sei in die Abwicklung des Erstattungsverfahrens nicht eingebunden gewesen. Im Auszahlungsbeleg, der von Frau A., Herrn L. und Frau D. unterzeichnet gewesen sei, sei als Betreff angeführt „Relocation allowance“.
Dem Kläger habe deshalb nicht auffallen müssen, dass mit dieser Zahlung (nur) der Bettenkauf erstattet werden sollte. Er habe weder in 2006 noch zu einem späteren Zeitpunkt bemerkt, dass ihm ein höherer Betrag mit der Überweisung erstattet wurde als die Betten tatsächlich gekostet haben. Die Behauptung der Beklagten, dass Herr L. Frau A. im Zusammenhang mit der Erstattung des Betrags angeschrien habe, begründe keinen objektiven Verdacht. Wenn das Gericht meine, dass ein Verdacht bestehe, dass zwischen dem Kläger und Herrn L. nicht nur das Ob, sondern auch das Wie und die Höhe der Kostenerstattung abgesprochen worden war, bewege sich das Gericht auf der Ebene eigener Fantasie. Das Anschreien einer Mitarbeiterin spreche allenfalls für die fehlende Kompetenz einer Führungskraft, jedoch nicht dafür, dass zwischen dem Kläger und Herrn L. ein strafbares Vorgehen abgesprochen gewesen sei. Auch dem Umstand, dass dem Kläger nicht der exakte Kaufpreis für die Betten erstattet wurde, sondern ein runder Betrag, lasse sich nichts zu Lasten des Klägers entnehmen, da dem Kläger nach dem Vertrag über den internationalen Einsatz gerade die Zahlung „runder Beträge“ im Zusammenhang mit dem Umzug von M. nach N. zugesagt worden sei, wie die Zahlung von 2.500,00 Euro für „Kitchen Appliances“ und weitere 5.000,00 Euro für „Kitchen Furniture“.
Das Arbeitsgericht habe an keiner Stelle erklärt, warum die Home-Entertainment-Anlage überdimensioniert gewesen sein solle und sich eine solche Anlage bei einem Anwesen dieser Art als offensichtlich verschwenderisch erweise. Wer dem Kläger in diesem Zusammenhang Verschwendung vorwerfe, gebe zu erkennen, dass er den Kauf solcher dem Luxusbereich zugehöriger Artikel missbillige. Diese persönliche Missbilligung dürfe nicht im Rahmen der Interessenabwägung relevant sein. Heterogene Gesellschaftsstrukturen seien zu akzeptieren, ebenso deren Wertvorstellungen und das jeweilige Konsumverhalten. Auch die gekauften Betten hätten ebenso wie die Home-Entertainment-Anlage den Ausstattungsgrad des Hauses erweitern sollen. Soweit das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt habe, dass die der Kündigung zugrunde liegenden Vorwürfe noch dadurch verschärft würden, dass der Kläger von der Beklagten zusätzlich zu einem sehr hohen Gehalt auch noch sehr weitreichende sonstige Leistungen erhalten habe, so zeige dies eine nicht akzeptable Grundeinstellung. Das Arbeitsgericht sei nicht befugt, die Höhe der dem Kläger bezahlten Vergütung zu bewerten, vielmehr sei dies eine Entscheidung der Arbeitsvertragsparteien. Die Höhe der dem Kläger gezahlten Vergütung dürfe die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen.
Dem Kläger sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Termin einer fristgerechten Kündigung hinaus nicht zumutbar. Die Beklagte habe dem Kläger nicht nur ein Verhalten vorgeworfen, das strafrechtliche Qualität aufweise, sondern darüber hinaus im Rahmen ihrer Presseinformation ihren Teil dazu beigetragen, dass der Kläger einer medialen Hetzjagd ausgeliefert gewesen sei. Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis wäre die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine neue Position zu übertragen, was bedeute, dass der Kläger im Hinblick auf den Fristablauf der Auslandsbeschäftigung in den U. erneut verpflichtet sei, wegen der verbleibenden wenigen Berufsjahre den Kontinent zu wechseln. Der Kläger könne nicht davon ausgehen, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Beklagten wieder zustande kommen könne. Als Abfindung sei unter Beachtung der Höchstgrenze des § 10 Abs. 2 KSchG ein Betrag in einer Bandbreite zwischen 1,267 und 1,4 Mio. Euro festzusetzen. Hinsichtlich der Einzelheiten der vom Kläger insoweit vorgenommenen Berechnung wird auf Bl. 906 f. der ArbG-Akte Bezug genommen.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15. November 2012, Az. 23 Ca 8738/11, wird abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung im Schreiben vom 20. Oktober 2011 nicht beendet worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung im Schreiben vom 20. Oktober 2011 zum 31. Dezember 2012 nicht beendet worden ist.
4. Das Arbeitsverhältnis wird zum 31. Dezember 2012 aufgelöst. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu verzinsen ab 2. Januar 2013 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Die außerordentliche Kündigung sei wirksam. Dies habe das Arbeitsgericht Stuttgart zutreffend erkannt und auf die Kündigungsgründe Fitnessstudio, Home-Entertainment-Anlage und Bettenkauf abgestellt. Neben diesen vom Arbeitsgericht herangezogenen Kündigungsgründen seien auch die Kündigungsgründe Austausch von Waschmaschine und Trockner nebst den erforderlichen Umbauarbeiten, Anwaltskosten sowie Weinkühlschrank jeweils für sich geeignet, die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Kündigungsschutzgesetz sei auf den Kläger mangels Eingliederung in einen inländischen Betrieb nicht anwendbar.
Die Behauptung des Klägers, Herr L. als CFO der M. U. sei sein „Mitgeschäftsführer“ gewesen und habe sich auf derselben hierarchischen Ebene befunden, sei nicht zutreffend. Vielmehr sei der Kläger in seiner Funktion als CEO der direkte lokale Vorgesetzte des Herrn L. gewesen. Im Hinblick auf diese hierarchische Unterordnung des Herrn L. sei dieser nicht zur Genehmigung eines Handelns des Klägers oder einer Kostenerstattung für den Kläger befugt gewesen. Auch aus der vorgelegten Übersicht über die Zuständigkeiten im Bereich Human Resources werde unter der Rubrik „Vergütung und Arbeitgeberleistungen“ ausgeführt, dass der CEO der M. U. die Entscheidung treffe, der CFO insofern nur beteiligt werde. Wenn sich der Kläger im Hinblick auf seine Verantwortlichkeit ua. darauf berufe, dass Herr L. maßgebliche Entscheidungen für ihn getroffen habe, sei dies abwegig. Vielmehr habe der Kläger Herrn L. als Boten bzw. „Sprachrohr“ benutzt, um seine Wünsche bzw. Anordnungen an die zuständigen Mitarbeiter der M. U. kommunizieren zu lassen. So habe der Kläger auch im Interview vom 30. September 2011 auf die Frage „Welche Rolle spielt der F.?“ ausgeführt: „Er bekommt die Info und gibt diese an D. weiter. Entscheiden tut er nicht.“. Auch Herr O. habe in seinem Interview vom 17. April 2012 die Rolle des Herrn L. zutreffend beschrieben. Der Kläger lasse sich streckenweise zum Objekt - Opfer - seiner ihm untergebenen Mitarbeiter degradieren. Dass dies nicht zum Leiter der dem Umsatz nach größten Auslandsgesellschaft des D.-Konzerns passe, liege auf der Hand. Auch der diametrale Widerspruch zu anderen Aussagen des Klägers sei offensichtlich. Diese Widersprüchlichkeit belege, dass der Kläger durch seinen Vortrag versuche, das Gericht in die Irre zu führen.
Auf die vom Kläger monierte angebliche Unwirksamkeit der Einbeziehung der GGP in das Arbeitsverhältnis komme es vorliegend nicht an, da diese keine Regelung enthalte, die einen Anspruch des Klägers auf die strittigen Leistungen begründen könnte.
Die Auffassung des Klägers, dass ihm Herr Dr. S. eine „Generalabsolution“ unabhängig vom Inhalt der vorgelegten Listen erteilt habe, sei an den Haaren herbeigezogen. Aus der Aussage des Herrn S., der erklärt habe, dass der Kläger die Aufstellung selbst formuliert habe, folge auch, dass die Behauptung des Klägers, er habe die Liste nicht selbst erstellt, nicht zutreffe. Außerdem wäre es in seinem eigenen Interesse seine Pflicht gewesen, die Liste gewissenhaft zu prüfen und - sollte er sie nicht selbst formuliert haben - auf die fehlenden Positionen aufmerksam zu machen. Es sei eine Selbstverständlichkeit, dass bei einer Genehmigung klar sein müsse, worauf sich diese beziehe und alle Positionen ordnungsgemäß aufgeführt sein müssten. Dass Herr Dr. S. das Schreiben überhaupt unterschrieben habe, sei Folge der planmäßigen Täuschung durch den Kläger.
Nur an wenigen Stellen im Keller der Dienstvilla seinen Feuchtigkeitseintritte zu verzeichnen gewesen. Zur Beseitigung der Schimmelbildung an drei kleinen Stellen sei der Einbau einer Wand völlig überflüssig gewesen. Der Einbau von zwei Klimageräten sei nur wegen des Einbaus der überflüssigen Wand erforderlich geworden.
Das fehlende elektronische Equipment in der Dienstvilla beim Einzug des Klägers liege daran, dass Herr H. die in seinem Eigentum stehenden Geräte bei seinem Auszug mitgenommen habe. Der Kläger hätte daher seine privaten Geräte installieren müssen. Im vorliegenden Zusammenhang sei völlig irrelevant, über welche Ausstattung die Dienstvilla beim Einzug des Klägers verfügte. Vom Kläger sei nur gefordert gewesen, verschwenderische und nicht gerechtfertigte Einbauten, wie insbesondere die Home-Entertainment-Anlage, nicht zu beauftragen bzw. einen solchen Einbau zu unterbinden. Um das Bewohnen einer zur Verfügung gestellten Villa mit der vorhandenen Ausstattung gehe es nicht. Unerheblich sei der Einbau einer Unterhaltungsanlage auf Kosten der M. U. in dem von Herrn M. angemieteten Haus. Hierdurch werde nur eine weitere Pflichtverletzung des Klägers (Duldung des Einbaus unangemessener Ausstattung) dokumentiert. Es gehe im vorliegenden Verfahren nicht um ein Fehlverhalten des Herrn M. , der im Übrigen die Konsequenzen aus seinem Fehlverhalten gezogen und die M. U. verlassen habe. Ein Fitnessstudio sei in dem von ihm bewohnten Haus nicht eingebaut worden.
Herr L. sei zur Genehmigung des Bettenkaufs nicht befugt gewesen. Erst im Zuge der Abrechnung der zunächst von Frau L. gekauften Betten habe sich der Kläger an Herrn L. gewandt und mangels Rechtfertigung der Kostenerstattung seien diese mit der Position „Relocation allowance“ deklariert worden. Nach keiner vertraglichen Vereinbarung habe dem Kläger eine „Relocation allowance“ in dieser Höhe zugestanden. Die „Relocation allowance“ in Höhe von 10.000,00 Euro für sonstige Umzugskosten nach der GGP sei ihm über die deutsche Gehaltsabrechnung im September 2006 ausgezahlt worden, auf die insgesamt 7.500,00 Euro für Küchenausstattung habe er keinen Anspruch gehabt, da die Küche in der Dienstvilla voll möbliert gewesen sei und die Zahlung vom Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten und einem vorherigen Antrag abhängig gewesen sei, was - unstreitig - nicht vorgelegen habe.
Es sei verschwenderisch und verstoße gegen die Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen des Arbeitgebers bzw. der repräsentierten Gesellschaft, wenn Gegenstände erworben bzw. Einbauten oder Ausstattungen des bewohnten Objekts vorgenommen würden, auf die der Nutzer des Objekts keinen Anspruch habe und sich dieser die aufgewendeten Kosten erstatten bzw. durch den Arbeitgeber bezahlen lasse. Das Arbeitsgericht Stuttgart habe nicht missbilligt, dass „Luxusartikel“ gekauft werden. Missbilligenswert sei aber, wenn jemand Luxusgegenstände für den persönlichen Gebrauch kaufe und meine, ein anderer solle dies bezahlen. Dies gelte umso mehr, wenn der Betreffende durch seinen Arbeitgeber finanziell so gut ausgestattet sei, dass er sich solche „Luxusgegenstände“ selbst kaufen könne, wenn er dies wünsche. Die persönlichen Lebensumstände des Klägers könnten die gravierenden Pflichtverletzungen, insbesondere die mehrfachen Verstöße gegen die Vermögensbetreuungspflicht, nicht aufwiegen.
Die Stellung eines Auflösungsantrags sei schon deshalb nicht möglich, weil die außerordentliche Kündigung begründet sei. Diesem stünde abgesehen davon auch entgegen, dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, weshalb dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar sein solle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlungen beider Rechtszüge Bezug genommen.
Aus den Gründen
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20. Oktober 2011 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Zugang der Kündigung beim Kläger am 22. Oktober 2011 beendet. Der Auflösungsantrag des Klägers ist deshalb nicht zur Entscheidung angefallen.
A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ArbGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt (§ 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 519 ZPO) und begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 1 bis Abs. 3 ZPO). Der Kläger konnte den Auflösungsantrag auch erstmals in der Berufungsinstanz stellen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG).
B. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass das Arbeitsverhältnis, auf das deutsches Arbeitsrecht Anwendung findet, durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 20. Oktober 2011 beendet wurde. Der hierfür erforderliche wichtige Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB liegt vor, die Interessenabwägung ergibt, dass der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar war. Die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt, sonstige Unwirksamkeitsgründe sind nicht gegeben.
I. 1. Gem. § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht. Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zuzumuten ist oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtlichen milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Als mildere Reaktionsmöglichkeiten sind insbesondere Abmahnung und ordentliche Kündigung anzusehen. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen - zu erreichen (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - BAGE 134, 349). Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Einer entsprechenden Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. zum vorstehenden BAG 19. April 2012 - 2 AZR 186/11 - EzA BGB 2002 § 626 Nr. 40 = NJW 2013, 104).
2. Ein erhebliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers gegenüber einem anderen, dem Arbeitgeber konzernrechtlich verbundenen Unternehmen kann dann eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigen, wenn das Arbeitsverhältnis durch das Fehlverhalten konkret und erheblich beeinträchtigt wird. Soweit sich das Verhalten des Arbeitnehmers im Verhältnis zu dem anderen Konzernunternehmen zugleich im Arbeitsverhältnis als schwerwiegende Vertragsverletzung darstellt, kann ein die fristlose Kündigung an sich rechtfertigender, verhaltensbedingter Grund in Betracht kommen. Auch kann das Verhalten für die Frage der Eignung des Arbeitnehmers erheblich werden. Es kann sich im Fall grober Verfehlungen dahin auswirken, dass der Arbeitgeber nicht mehr mit einer sachgerechten Arbeitsvertragserfüllung durch den Arbeitnehmer rechnen kann und damit einen personenbedingten Grund zur Kündigung darstellen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers nicht bereits durch die Konzernbindung des Arbeitgebers als solche berührt werden. Begründet der Arbeitnehmer neben dem mit seinem Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnis ein weiteres Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit einem anderen, rechtlich selbständigen Konzernunternehmen, stellen sich Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers in dem anderen Rechtsverhältnis nicht schon auf Grund der Konzernbindung der Unternehmen als Vertragsverletzungen in seinem (Stamm-)Arbeitsverhältnis dar. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn das Tätigkeitwerden des Arbeitnehmers bei verschiedenen Konzernunternehmen, beispielsweise auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Pflichtenumschreibung, Anrechnungsabreden und dergleichen, in einem Zusammenhang steht. Besteht eine derartige Verknüpfung, hängt es in erster Linie von dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen ab, ob und inwieweit ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers im Verhältnis zu einem mit seinem (Stamm-)Arbeitgeber verbundenen anderen Konzernunternehmen als Arbeitsvertragsverletzung im (Stamm-)Arbeitsverhältnis kündigungsrelevant werden kann (BAG 27. November 2008 - 2 AZR 193/07 - AP BGB § 626 Nr. 219 = EzAÜG BGB § 626 Nr. 5; LAG Düsseldorf 18. Dezember 2012 - 8 Sa 1296/12 - juris).
II. 1. Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Kläger - dies wird von ihm auch nicht in Abrede gestellt - auch gegenüber der Beklagten verpflichtet, bewusste Schädigungen der M. U. zu unterlassen.
Der hierfür erforderliche Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit bei der M. U. und dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ist gegeben. Nach dem Entsendevertrag hat der Kläger die geschuldete Arbeitsleistung gegenüber der M. U. zu erbringen, wobei die Bestimmungen des bestehenden Arbeitsverhältnisses fortgelten, soweit der Entsendevertrag nichts Abweichendes bestimmt. In dessen Ziff. 6.3 ist nochmals ausdrücklich festgehalten, dass dem Kläger die Wahrnehmung der Firmeninteressen der M. U. obliegt. Die enge Verknüpfung des Einsatzes bei der M. U. mit dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ergibt sich auch aus den Vereinbarungen unter Ziff. 5 des Entsendevertrages. Deshalb schlägt eine Verletzung der dem Kläger gegenüber der M. U. obliegenden Vermögensbetreuungspflicht auf das Arbeitsverhältnis der Parteien durch.
2. Gegen die Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der M. U. hat der Kläger jedenfalls dadurch vorsätzlich zu seinem eigenen Vorteil verstoßen, dass er sich für die interimsweise für die Dienstvilla gekauften Betten 9.423,38 USD und damit 3.271,86 USD mehr als verauslagt erstatten ließ und indem er in die Dienstvilla eine Home-Entertainment-Anlage für ca. 89.000,00 USD einbauen ließ, obwohl er, wie er wusste, auf eine entsprechende Ausstattung auf Kosten der M. U. keinen Anspruch hatte.
Die M. U. erstattete dem Kläger am 24. Oktober 2011 den Betrag von 9.423,38 USD auf sein Konto. Aus der Akte ist nicht ersichtlich, ob nur der interne Auszahlungsbeleg der Beklagten für Buchungszwecke den Vermerk „Relocation Allowance“ trug, oder ob dieser Verwendungszweck (ins Deutsche übersetzt „Umzugszuschuss“) für den Kläger auch aus dem Überweisungsträger ersichtlich war. Unstreitig ist, dass dem Kläger damit seine Aufwendungen ersetzt werden sollten, die ihm durch den Kauf von Betten für die Dienstvilla im Oktober 2006 entstanden waren und die sich auf 6.151,52 USD beliefen.
a) Das Arbeitsgericht hat den Erstattungsvorgang im Einzelnen unter Hinweis darauf, die Schilderung entspreche dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten, dargelegt. Hiernach übergab der Kläger die Rechnungen für den Bettenkauf an Frau A., der beim M. U. auch für Expatriate-Fragen zuständigen Personalsachbearbeiterin mit der Bitte um Kostenerstattung. Frau A. entgegnete dem Kläger, dass sie nicht wüsste, wie diese Kosten erstattet werden können. Hierauf antwortete der Kläger, dass er mit Herrn L. darüber gesprochen habe und die Kosten für den Bettenkauf erstattet werden. Als sich Frau A. daraufhin an Herrn L. direkt wandte und darauf hinwies, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von Anschaffungskosten für Möbel habe, schrie Herr L. Frau A. laut an und ordnete an, dass Frau A. die Kosten für den Bettenkauf als Kosten für Küchenmöbel und -geräte deklarieren solle. Das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass es fernliege, dass Herr L. Frau A. diese detaillierten Anweisungen, die lediglich zum Vorteil des Klägers waren, aus eigenem Antrieb und ohne Abstimmung mit dem Kläger gegeben haben solle. Es hat sodann ausgeführt, dass der Umstand, dass dem Kläger ein höherer als der verauslagte Betrag erstattet wurde, (zumindest) eine Verdachtskündigung rechtfertige. Auch die Berufungskammer teilt diese Auffassung. Die neben dem zu bejahenden erforderlichen dringenden Tatverdacht grundsätzlich notwendige Anhörung des Klägers zum Vorwurf ist durch die mit dem Kläger geführten Gespräche ordnungsgemäß erfolgt. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter III. 6. d) ee) der Entscheidungsgründe des Urteils vom 15. November 2012 (Bl. 984 bis 992 der ArbG-Akte) verwiesen werden, denen die Berufungskammer folgt und dies gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich feststellt.
b) Die vom Arbeitsgericht offengelassene Frage, ob das Verhalten des Klägers bezüglich der Erstattung des Bettenkaufpreises auch eine Tatkündigung rechtfertige, bejaht die Berufungskammer. Dies ergibt sich aus Folgendem: Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2013 hielt die Berufungskammer dem persönlich anwesenden Kläger folgende sich in diesem Zusammenhang ergebenden klärungsbedürftigen Punkte vor: Der Erstattungsbetrag entsprach nach damaligem Umrechnungskurs exakt 7.500,00 Euro. Dieser Betrag ergibt sich wiederum, wenn man die nach dem Entsendevertrag für Küchengeräte und -möbel gegen Nachweis maximal vorgesehenen Zuschüsse addiert. Unstreitig hat der Kläger einen entsprechenden Zuschussantrag niemals gestellt und auch nie Nachweise über entsprechende Aufwendungen vorgelegt. Die vertraglich vorgesehenen weiteren Positionen für neben dem eigentlichen von der Beklagten übernommenen Umzug des Hausstands entstandenen Kosten (10.000,00 Euro für sonstige Umzugskosten, 2.500,00 Euro für Elektrogeräte, jeweils ohne Nachweis entsprechender Aufwendungen zahlbar) hatte der Kläger gesondert bereits mit der Entgeltabrechnung für September 2006 von der Beklagten erstattet bekommen. Ein sonstiger Grund, warum der Kläger davon ausgehen konnte, Anspruch auf Zahlung von 9.423,38 USD zu haben, ist nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2013 auf entsprechende Frage des Gerichts nicht benannt. Die vertraglichen Vereinbarungen über die Erstattungsfähigkeit von im Zusammenhang mit dem Umzug stehenden Kosten waren auch klar und ließen für Zweifel keinen Raum. Der Kläger hat die weitere Frage des Gerichts, ob ihm bekannt war, dass der Auszahlungsbetrag umgerechnet 7.500,00 Euro, also die Summe der weiteren möglichen, ihm aber mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nicht zustehenden Umzugspauschalen, ausmachte, hat der Kläger nicht konkret beantwortet, sondern sich nur ganz allgemein dahingehend eingelassen, dass die Auszahlung der 9.423,38 USD an ihn wohl nicht korrekt gewesen sei.
Der Kläger hat sich damit zu den angesprochenen sich aufdrängenden klärungsbedürftigen Punkten in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nicht ausreichend erklärt und ist somit der ihn bei dieser Sachlage treffenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen (vgl. zur sekundären Darlegungslast BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 694/11 - EzA KSchG § 9 nF Nr. 63 = NJW 2013, 199). Damit steht für die Kammer mit dem gem. § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit (BAG 25. Februar 1998 - 2 AZR 327/97 - juris) fest, dass der Kläger und Herr L. abgesprochen hatten, die entstandenen Aufwendungen unter dem Schlagwort „Relocation Allowance“ zu erstatten. Diese Bezeichnung wurde gewählt, um den Vorgang zu verschleiern, denn dies war zunächst unverdächtig, da dem Kläger der sodann zugewandte Betrag in Höhe von umgerechnet 7.500,00 Euro auch in der Höhe hätte zustehen können, wenn er entsprechende Aufwendungen für die Küchenausstattung gehabt und nachgewiesen hätte.
Sollte der für den Kläger vorgesehene Überweisungsträger den Vermerk „Relocation Allowance“ getragen haben, so wäre schon aus dieser Bezeichnung für den Kläger ersichtlich gewesen, dass der Vorgang nicht korrekt abgelaufen war, weil ihm nach dem Ausgeführten klar sein musste, dass er keine weiteren Umzugskosten zu beanspruchen hatte.
Aber auch wenn der Kläger den Betrag ohne mitgeteilten Verwendungszweck erhielt, musste dem eine entsprechende Absprache mit Herrn L. zugrundeliegen. Wäre die Erstattung der 9.423,38 USD nicht mit Herrn L. abgesprochen gewesen, hätte der Kläger zum einen im Personalbereich nachgefragt, warum ihm die eingereichten Bettenkosten nicht erstattet worden seien, und zum anderen darauf hingewiesen, dass er eine Überweisung von 9.423,38 USD erhalten habe, die er dem Überweisungsbetrag nach nicht zuordnen könne. Da der Kläger offensichtlich Kenntnis von der Überweisung vom 24. Oktober 2010 hatte - ansonsten hätte er wie dargelegt nachgefragt -, muss er auch bemerkt haben, dass er einen überhöhten ihm unter keinem Gesichtspunkt zustehenden Betrag erhalten hat. Er musste in dieser Angelegenheit umso mehr sensibilisiert sein als ihm Frau A. zunächst mitgeteilt hatte, es gebe keine Rechtsgrundlage für die Erstattung der verauslagten Bettenkosten. Die Tatsache, dass der Kläger die Angelegenheit auf sich beruhen ließ, nachdem er die Überweisung vom 24. Oktober 2010 erhalten hatte, lässt nur den Schluss zu, dass die Vorgehensweise vorher mit Herrn L. abgesprochen worden war.
Irrelevant ist, dass Herr L. dem Kläger die Übernahme der Kosten zugesagt hatte. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass die vertraglich im Einzelnen festgelegten Konditionen des Arbeitsverhältnisses des Klägers im Hinblick auf Vergütung, Nebenleistungen im Arbeitsverhältnis und Ausstattung der Dienstvilla den Kläger banden, er also nicht befugt war, sich als Organ der M. U. beispielsweise eigenmächtig und ohne Rücksprache mit den entscheidungsbefugten Stellen der Beklagten das Gehalt zu erhöhen. Gleiches gilt für die Gewährung weiterer Ausstattung für die Dienstvilla über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus. Es ist auch selbstverständlich, dass der Kläger diese Beschränkung nicht dadurch umgehen konnte, dass er einen ihm unterstellten Mitarbeiter der M. U. dazu veranlasste, ihm weitergehende Leistungen zu gewähren oder zu „genehmigen“, oder dieser solches aus eigenem Antrieb tat.
Zu den untergebenen Mitarbeitern des Kläger bei M. U. zählten nicht nur die Mitarbeiter der Konzernebene E 3 und darunter, sondern auch Herr L.. Das Bild, das der Kläger von dessen hierarischer Stellung zu vermitteln sucht, ist falsch. Auch wenn beide die hierarchische Spitze der M. U. bildeten, war Herr L. dem Kläger nicht gleich-, sondern eindeutig untergeordnet. Hierfür spricht schon, dass der Kläger als einziger Mitarbeiter der M. U. der konzernweiten Hierarchieebene E 1, Herr L. dagegen der Ebene E 2 zugeordnet war. Ganz klar lässt sich diese Tatsache den vertraglichen Regelungen entnehmen. So hat die Beklagte in der „Vereinbarung für den internationalen Einsatz“ des Herrn L. festgehalten: „Dienstvorgesetzter des/der Mitarbeiters/in bei der Auslandsgesellschaft ist: President of M. U.“.
Daran hat sich auch mit Einführung einer Matrixstruktur im Konzern der Beklagten im Jahr 2006 nichts geändert. Zwar mag Herr L. nicht an den Kläger berichtet und der Kläger ihm keine fachlichen Weisungen erteilt haben, dennoch hat sich an dem Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen beiden nichts geändert, wie sich aus dem Personalantrag vom 1. November 2007 die Vertragsverlängerung des Herrn L. betreffend (Bl. 667 f. der ArbG-Akte) ergibt, in dem als Dienstvorgesetzter im Einsatzland der Kläger aufgeführt ist und den der Kläger auch im Namen der Einsatzgesellschaft genehmigt und unterschrieben hat.
3. Auch das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Installation der Home-Entertainment-Anlage stellt eine Vertragspflichtverletzung dar, die „an sich“ als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet ist.
Schon das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Installation dieser Anlage mit dem Kläger abgestimmt war. Dies ergibt sich aus dem zwischen dem Kläger und Herrn L. vom IT-Bereich der M. U. im Zeitraum vom 2. bis 8. November 2006 geführten E-Mail-Verkehr. So entschied der Kläger auf die entsprechende Anfrage des Herrn L., wie der LCD-Bildschirm für den offenen Wohnbereich installiert werden sollte. Auf das übersandte Bild des 65-Zoll-Bildschirms im Wohnbereich antwortete der Kläger, dass die Bilder toll aussehen würden und er sich schon darauf freue, das alles in natura bewundern zu dürfen. Hierdurch hat der Kläger die Installation der Anlage zumindest gebilligt, wie das Arbeitsgericht richtig ausgeführt hat.
Der Hinweis des Klägers, er sei in die Angelegenheit nicht eingebunden gewesen, ist offensichtlich unrichtig. Der Kläger versucht den Eindruck zu vermitteln, dass die Entscheidung zum Einbau vor seiner Ankunft in den U. und ohne sein Zutun erfolgt sei und er nur in der Umsetzungsphase zu Details befragt worden sei. In der E-Mail von Herrn O. an Herrn L. vom 9.Oktober 2006 (Bl. 441 f. der ArbG-Akte) wurde die Ausstattung der Dienstvilla mit Fernsehgeräten und Video allerdings noch nicht erwähnt, dies erfolgte erst in der E-Mail vom 18. Oktober 2006 (Bl. 440 f. der ArbG-Akte). Die Bestellung der Anlage erfolgte erst am 25. Oktober 2006 und damit nach fast zweimonatiger Tätigkeit des Klägers in den U. und mehrere Wochen nach seinem Einzug in die Dienstvilla.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Entscheidung zum Einbau einer solchen Anlage schon vor dem Eintreffen des Klägers in den U. gefallen sein soll. Immerhin hat der Vorgänger des Klägers erst am 30. August 2006 einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31. August 2006 abgeschlossen. Daher spricht viel dafür, dass die Anordnung, eine solche Anlage zu installieren, vom Kläger erteilt wurde. Angesichts der bei der M. U. jedenfalls vor Amtsantritt des Klägers offensichtlich herrschenden Umgangsformen geht die Kammer allerdings davon aus, dass schon eine über Herrn L. geäußerte Bitte oder Anregung, darüber nachzudenken, des Klägers genügte, um entsprechende Aktivitäten bei den nachgeordneten Mitarbeitern der M. U. auszulösen. Die Beklagte hat anschaulich geschildert, wie Herr S. - zum damaligen Zeitpunkt immerhin Jurist und Leiter der Steuerabteilung - im Jahr 2003 oder 2004 auf eine entsprechende Aufforderung des Herrn L. an einem Wochenende eigenhändig mit dem Streichen des Kellers im Wohnhaus des Herrn L. begann und dies auch fortsetzte, nachdem die zunächst ausgebliebenen eigentlich zuständigen Handwerker doch noch erschienen waren, um sicherzustellen, dass die Malerarbeiten über das Wochenende fertig gestellt wurden, da ihm Herr L. andernfalls für den kommenden Montag eine Kündigung seine Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt hatte. Der Kläger hat diese Episode nicht in Abrede gestellt, sondern nur darauf verwiesen, dass sich der Vorfall vor Beginn seiner Tätigkeit in den U. zugetragen habe und ein solches Verhalten nicht seinem persönlichen Führungsstil entspreche. Der Einbau der Home-Entertainment-Anlage erfolgte jedoch zu Beginn der Tätigkeit des Klägers bei M. U.. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Mitarbeiter noch nicht wissen, ob sich an der Art der Führung bei der M. U. unter Leitung des Klägers etwas ändern würde. Von daher spricht alles dafür, dass ein Mitarbeiter der M. U., dem vom Kläger direkt oder über Herrn L. auch nur ein Ausstattungswunsch oder eine Ausstattungsbitte übermittelt wurde, alles daran setzte, um dem vollumfänglich nachzukommen.
Letztendlich kommt es darauf gar nicht an, denn eine grobe einen wichtigen Grund „an sich“ im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellende Pflichtverletzung des Klägers würde selbst dann vorliegen, wenn tatsächlich zunächst Mitarbeiter der U. selbständig und ohne Beeinflussung durch den Kläger beschlossen hätten, diesen mit dem Einbau einer entsprechenden Anlage auf Kosten der M. U. zu beglücken. Denn dann wäre es jedenfalls Sache des Klägers gewesen, eine solche kostspielige Investition zu seinen Gunsten zu unterbinden. Für den Kläger war ohne Weiteres ersichtlich, dass ihm nach den arbeitsvertraglichen Regelungen eine Home-Entertainment-Anlage auf Kosten der Beklagten oder der M. U. nicht zustand.
In Ziffer 4.1 der CPH der M. U. war geregelt, mit welchen Einrichtungsgegenständen als Grundausstattung die dem Kläger mietfrei zur Verfügung gestellte Dienstvilla ausgestattet sein musste. Da die Beklagte sämtliche Umzugskosten des Klägers übernahm, war in Ziffer 2.6 des Entsendevertrags folgerichtig der Möblierungszuschuss, der nur anstelle des Hin- und Rückumzuges gewährt wurde, mit 0,00 Euro festgesetzt worden, denn nach dem Vertrag war es Sache des Klägers, alle von ihm gewünschten und benötigten Einrichtungsgegenstände, die über die garantierte Grundausstattung hinausgingen, auf Kosten der Beklagten aus A. herbeischaffen zu lassen, oder soweit bislang nicht vorhanden oder in A. im bisherigen Wohnhaus zurückgelassen, auf eigene Kosten anzuschaffen. Soweit Zusatzaufwand entstand (zB. Elektrostecker wegen der anderen Spannung oder ein Radiorekorder bis zum Eintreffen der eigenen Stereoanlage) war dies aus der gezahlten weiteren Umzugskostenpauschale bzw. aus dem in Ziffer 2.6 des Entsendevertrags festgelegten Zuschuss für Elektrogeräte vom Kläger zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche des Klägers auf Ausstattung der Dienstvilla auf Kosten der Beklagten oder der M. U. bestanden ersichtlich nicht. Sollten nicht alle vertraglichen Grundlagen wirksam einbezogen worden sein, wie dies der Kläger hinsichtlich der GGP reklamiert, würde dies im vorliegenden Zusammenhang nichts ändern, da auch dann eine Anspruchsgrundlage, auf die der Kläger die erfolgte Installation der Home-Entertainment-Anlage stützen könnte, nicht ersichtlich wäre.
Auch eine Genehmigung der Installation liegt nicht vor. Weder der Auslandspersonalbereich der Beklagten hat der Maßnahme zugestimmt noch das Firmenwohnungskomitee der M. U., weshalb dahingestellt bleiben kann, ob diese wirksam hätten zustimmen können.
Auch eine Genehmigung durch den Vorgesetzen Dr. S. ist nicht erfolgt. Zwar hat Herr Dr. S. die als Anlage B 6 (Bl. 160 f. der ArbG-Akte, in deutscher Übersetzung vorgelegt Bl. 162 bis 164 der ArbG-Akte) vorgelegte Erklärung unterzeichnet und damit zum Ausdruck gebracht, dass er diese Aufwendungen für angemessen erachte. Für die Behauptung des Klägers, Herr Dr. S. habe damit im Wege einer „Generalabsolution“ nicht nur die in der Anlage aufgeführten und somit ihm bekannten, sondern sämtliche getätigten Aufwendungen für die Dienstvilla - unabhängig von Art und Höhe - genehmigt, spricht nichts. Es handelt sich ersichtlich um eine Behauptung „ins Blaue hinein“; schon aus diesem Grund war dem Beweisantritt auf Vernehmung des Herrn Dr. S. als Zeugen nicht nachzukommen. Herr Dr. S. hat im Gegenteil ausdrücklich nur der Durchführung der „oben aufgeführten“ Maßnahmen zugestimmt. Die Beklagte hat auch in ihrem Rundschreiben an die entsandten Assignees im Herbst 2010 gerade nicht in Aussicht gestellt, dass angezeigte Verstöße gegen Richtlinien und Arbeitsverträge nicht sanktioniert würden und dies auch im Schreiben ihres Personalvorstands vom 9. Dezember 2010, zu dem dieser sich wegen der durch das erste Schreiben bei den Betroffenen ausgelösten Irritationen veranlasst sah, nicht getan.
Der Vortrag, das Vermögen der Beklagten sei durch den Einbau der Home-Entertainment-Anlage im Wert gesteigert worden, hilft dem Kläger nicht weiter. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es Sache der M. U. als Eigentümerin der Dienstvilla war, darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wofür sie ihr Vermögen in die Dienstvilla stecken wollte. Die vom Kläger thematisierten umfänglichen Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an der Dienstvilla während der Amtszeit seines Vorgängers sind hier schon deshalb ohne Belang. Die Beklagte hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Investition in eine Home-Entertainment-Anlage für knapp 90.000,00 USD nicht dazu führt, dass sich der bei einem eventuellen Verkauf zu erzielende Preis für das Haus um 90.000,00 USD erhöhen würde. Hinzukommt gerade im vorliegenden Fall, dass eine hochpreisige Home-Entertainment-Anlage angesichts des technischen Fortschritts einem starken Preisverfall unterliegt und dem Kläger somit durch deren Installation im Laufe seines zunächst auf drei Jahre angelegten, dann tatsächlich über fünf Jahre dauernden Aufenthalts in der Dienstvilla ein erheblicher Teil des wirtschaftlichen Wertes der Anlage zugutekam, ohne dass er hierfür in irgendeiner Weise finanziell aufgekommen wäre. Auch deshalb trägt die vom Kläger gezogene Parallele zum Einbau eines Swimmingpools, der deutlich wertbeständiger ist und bei einem Verkauf eher kaufpreissteigernd wirkt, nicht.
Die mündliche Verhandlung vor der Berufungskammer hat im Übrigen auch ergeben, dass die neu installierte Home-Entertainment-Anlage vom Umfang und der Wertigkeit her offenbar deutlich die dem Kläger bisher in Australien zur Verfügung stehende Anlage übertraf, die der Kläger seiner eigenen Aussage nach in einem Zimmer der Dienstvilla deponierte.
Entgegen dem vom Kläger erhobenen Vorwurf hat das Arbeitsgericht auch nicht in ihm nicht zukommender Weise das Tätigen von Luxuskäufen missbilligt. Vielmehr hat es nur zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Arbeitnehmer Aufwendungen, die der Hebung seines Lebensstandards dienen, nur dann auf seinen Arbeitgeber abwälzen darf, wenn es hierfür eine Rechtsgrundlage gibt und diese ansonsten aus seinem Arbeitseinkommen oder sonstigem Vermögen zu begleichen hat.
Zusammenfassend hätte der Kläger die Planungen für den Einbau der Home-Entertainment-Anlage stoppen und den entsprechenden Erwerb untersagen oder zumindest die entsprechenden Kaufverträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen müssen. Auch dieser Vorfall - Verschwendung von Firmenvermögen in Höhe von über 89.000,00 USD zum eigenen Vorteil - rechtfertigt „an sich“ eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
4. Eine Abmahnung war hinsichtlich beider Pflichtverstöße nicht erforderlich. Dem Kläger musste klar sein, dass die Beklagte es weder hinnehmen würde, dass er sich für den Bettenkauf über 3.000,00 USD mehr erstatten ließ als er verauslagt hatte, noch dass er ohne entsprechende Genehmigung eine Home-Entertainment-Anlage für über 89.000,00 USD in die von ihm bewohnte Dienstvilla einbauen ließ oder dies zumindest nicht unterband. Die Hinnahme dieser schweren Pflichtverletzungen durch den Kläger war offensichtlich und auch für ihn erkennbar ausgeschlossen. Wenn schon ein Verstoß gegen das sogenannte Schmiergeldverbot wegen der damit zutage getretenen Einstellung des Arbeitnehmers, unbedenklich eigene Vorteile bei der Erfüllung von Aufgaben wahrnehmen zu wollen, regelmäßig das Vertrauen des Arbeitgebers in dessen Zuverlässigkeit und Redlichkeit zerstört (BAG 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89), so gilt dies erst recht in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Arbeitnehmer um des eigenen Vorteils willen die Vermögensinteressen der ihm anvertrauten Gesellschaft vorsätzlich verletzt.
5. Die außerordentliche Kündigung ist auch unter Abwägung der Interessen beider Parteien gerechtfertigt. Für den Kläger spricht seine langjährige unbeanstandete und wie auch die Beklagte ausdrücklich anerkennt wirtschaftlich äußerst erfolgreiche Tätigkeit für die Beklagte. Auch der Umstand, dass es auf Grund der Presseberichterstattung und seines Lebensalters für den Kläger schwierig werden könnte, ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen, war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Außerdem besteht noch gegenüber seiner Ehefrau und einem Kind eine für ihn sprechende gesetzliche Unterhaltspflicht (BAG 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89).
Den sich hieraus ergebenden gewichtigen Interessen des Klägers an einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses stehen Umstände entgegen, die ein noch gewichtigeres Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen. Dabei ist zunächst die irreparable Zerstörung des Vertrauens zu berücksichtigen. Dies wirkt um so schwerer als der Kläger als vertretungsberechtigtes Organ einer großen Auslandsgesellschaft eine exponierte Stellung innehatte. Die Beklagte muss Inhabern solcher Schlüsselpositionen, noch dazu im Auslandseinsatz mit den damit einhergehenden eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten, uneingeschränkt vertrauen können. Ihr kann nicht zugemutet werden, einen Mitarbeiter, der Milliardenumsätze zu verantworten hatte und auf seiner Position finanziell so ausgestattet ist, dass er auch einen gehobenen Lebensstandard mit eigenen Mitteln aufrecht erhalten kann, zu beschäftigen, der sich unrechtmäßig weitere nicht unerhebliche finanzielle Vorteile auf Kosten seiner Arbeitgeberin verschafft. Zu Lasten des Klägers ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass sein Vorgehen auf Verschleierung der begangenen Pflichtverletzungen angelegt war, wie die Vorgänge um die Herrn Dr. S. vorgelegte Liste über bauliche Veränderungen und Instandhaltungsmaßnahmen an der Dienstvilla belegen. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass die Aufstellung der durchgeführten Arbeiten seinen Mitarbeitern O. und S. zur selbständigen Erledigung übertragen worden war und er es nicht zu verantworten hat, dass die kritischen Punkte Einbau der Home-Entertainment-Anlage, Kauf von Waschmaschine/Trockner und Umbau der Waschküche sowie Bettenkauf in der abschließenden Version gar nicht mehr, der Sachverhalt Einrichtung eines Fitnessraums unter einer die durchgeführten Arbeiten zumindest nicht vollständig wiedergebenden Bezeichnung auftauchten - wobei die Kammer gewisse Zweifel hegt, ob der Kläger tatsächlich keinen Einfluss genommen hat, der das „Verschwinden“ der verdächtigen Positionen im Laufe der mehrfach geänderten Entwürfe bewirkt hat, denn die anderen Beteiligten hatten hieran eigentlich kein Interesse -, so kann die Kammer an einem Punkt der Darstellung des Klägers nicht mehr folgen: Der Kläger hat behauptet, die ihm vorgelegte endgültige Version der Aufstellung nicht mehr inhaltlich geprüft, sondern sozusagen „ungelesen“ unterschrieben zu haben. Zwar war der Kläger in seiner Position sicherlich schon rein zeitlich nicht in der Lage, sämtliche ihm von seinen Mitarbeitern vorgelegten Schreiben vor der Unterschriftsleistung durchzulesen oder gar zu durchdenken, sondern musste sich insofern auch auf seine Zuarbeiter verlassen. Die in Frage stehende Aufstellung und seine Unterschriftsleistung, die ja bezeugt, dass er die Verantwortung für den Inhalt des Schreibens übernimmt, ist jedoch von ganz anderer Qualität als die routinemäßige Unterzeichnung ausgehender Geschäftspost durch eine Führungskraft. Die Aufstellung wurde nach Aufforderung durch den Auslandspersonalbereich und vor dem Hintergrund des Rundschreibens der Beklagten vom Herbst 2010 angefertigt, mit dem die Assignees aufgefordert wurden, gegebenenfalls von ihnen begangene Verstöße gegen Richtlinien und Arbeitsverträge zu melden. Der Kläger hat die Frage der Berufungskammer im Termin vom 11. Juli 2013, ob er sich der Brisanz der Angelegenheit bewusst gewesen sei, ausdrücklich bejaht. Der Kläger wusste somit, dass der Inhalt der Aufstellung für seine berufliche Existenz bei der Beklagten von entscheidender Bedeutung sein konnte. Dass der Kläger ein solches Schreiben ungelesen unterschrieben hat, glaubt ihm die Kammer nicht. Auch bei einmaligem Durchlesen konnte ihm nicht entgangen sein, dass die Aufstellung unvollständig war und insbesondere den betragsmäßig größten Posten, nämlich die Home-Entertainment-Anlage, nicht umfasste.
Zugunsten der Beklagten ist weiterhin zu berücksichtigen, dass diese im Hinblick auf die Vorkommnisse bei anderen Assignees, die zu ihren Schreiben vom Herbst 2010 geführt haben, ein besonderes Interesse daran hat, solche Vorgänge sowohl unter generalpräventiven Gesichtspunkten als auch im Hinblick auf einen möglichen Imageschaden bei Geschäftspartnern und in der Öffentlichkeit wirksam zu unterbinden.
6. Die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB, die mit der Information des Vorstands der Beklagten am 11. Oktober 2011 zu laufen begann, wurde mit dem am 22. Oktober 2011 bewirkten Kündigungszugang eingehalten.
7. Die Kündigung scheitert auch nicht an einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Sprecherausschusses. Hierbei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass der Sprecherausschuss der Zentrale der Beklagten überhaupt zur Kündigung des Klägers anzuhören war, was die Beklagte unter Hinweis auf die ihres Erachtens fehlende Zugehörigkeit des Klägers zu ihrem Inlandsbetrieb in Abrede gestellt hat.
Die am 17. Oktober 2011 erfolgte Freistellung hat nichts an der Qualifizierung des Klägers als leitender Angestellter geändert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen bzw. die damit korrespondierende Beschäftigungspflicht nicht dauerhaft erlischt, sondern lediglich - wie hier - vorübergehend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG 23. März 1976 - 1 AZR 314/75 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 14 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 2). Wäre mit einer solchen Freistellung eine Statusänderung verbunden, so könnte der Arbeitgeber den Status eines leitenden Angestellten einseitig ändern. Dies widerspräche aber den Regelungen des § 5 Abs. 3 BetrVG, wonach der Arbeitnehmer nach Arbeitsvertrag, also einvernehmlich, als leitender Angestellter tätig wird (LAG Düsseldorf 3. Februar 2012 - 6 Sa 1081/11 - CCZ 2013, 113).
Bezüglich der Anforderungen an die Mitteilungspflicht und der Rechtsfolgen einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Sprecherausschusses nach § 31 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 SprAuG gelten dieselben Grundsätze wie für die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG (BAG 27. September 2001 - 2 AZR 176/00 - AP KSchG 1969 § 14 Nr. 6 = EzA KSchG § 14 Nr. 6).
Diesen Anforderungen genügen die Anhörungen des Sprecherausschusses vom 17. Oktober 2011 i. V. m. den ergänzenden Anhörungen vom 25. und 26. April 2012, die im Hinblick auf die nachgeschobenen Kündigungsgründe erfolgten. Die Beklagte hat die aus ihrer Sicht tragenden Gründe für die Kündigung dem Sprecherausschuss dargelegt. Der vom Kläger in der Berufung erhobene Einwand, die Information des Sprecherausschusses sei insofern unrichtig erfolgt, als die Aufstellung über die durch Arbeiten an und Anschaffungen für die Dienstvilla entstandenen Gesamtkosten Herrn Dr. S. nicht im Juli 2011, sondern schon im April 2011 vorgelegt worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Selbst wenn - was offen bleiben kann - der Sprecherausschuss in diesem Punkt falsch informiert worden wäre, würde dies unabhängig von der Frage, ob der abweichende zeitliche Ablauf der Beklagten bekannt war, keinen für den Kündigungssachverhalt und dessen Beurteilung durch den Sprecherausschuss maßgeblichen Unterschied machen.
8. Da die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 20. Oktober 2011 aus den dargelegten Gründen wirksam ist, ist ein Eingehen auf die weiteren von der Beklagten vorgetragenen Kündigungssachverhalte nicht erforderlich.
III. Beim Auflösungsantrag des Arbeitnehmers handelt es sich um einen uneigentlichen Eventualantrag, der nur für den Fall der Begründetheit des Feststellungsantrags gestellt ist (KR-Spilger 10. Aufl. § 9 KSchG Rn. 16). Da die Kündigungsschutzklage des Klägers aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg hat, ist der Auflösungsantrag nicht zur Entscheidung angefallen.
B. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.
II. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.