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10.11.2014
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Haftung und Aufsicht
EU-Kommission: Richtlinie über Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen das Kartellrecht verabschiedet

Die EU-Kommission hat die endgültige Verabschiedung des Kommissionsvorschlags für eine Richtlinie über Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht durch den EU-Ministerrat begrüßt.

Die Richtlinie wird dazu beitragen, dass Bürger und Unternehmen Schadensersatz verlangen können, wenn sie Opfer eines Kartellverstoßes (z. B. Kartell oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) sind. So wird sie unter anderem den Zugang zu Beweismitteln erleichtern, die die Opfer zum Nachweis des erlittenen Schadens benötigen, und sieht einen längeren Zeitraum für die Geltendmachung von Forderungen vor.

Die Richtlinie soll für eine wirksamere Durchsetzung des EU Kartellrechts insgesamt sorgen, indem das Zusammenspiel zwischen privaten Schadensersatzklagen und öffentlicher Rechtsdurchsetzung verbessert wird, ohne dass die Instrumente europäischer und nationaler Wettbewerbsbehörden wie die Kronzeugenregelung und die Möglichkeit eines Vergleichs an Bedeutung verlieren. Das Europäische Parlament hatte im April bereits eine Kompromissfassung des ursprünglichen Vorschlags der Kommission genehmigt (siehe IP/14/455 und MEMO/14/310). Die Richtlinie wird voraussichtlich auf der Plenartagung des Europäischen Parlaments Ende November verabschiedet werden. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit für die Umsetzung.

Margrethe Vestager, die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin, erklärte: „Wir brauchen eine konsequentere Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in Europa. Die förmliche Annahme der Richtlinie über Schadensersatzklagen geht genau in diese Richtung. Fortan wird es zu meiner großen Freude für die europäischen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen einfacher sein, Ersatz für einen Schaden zu erhalten, der ihnen aufgrund eines Verstoßes gegen das Kartellrecht entstanden ist.“

Der Gerichtshof der EU hat anerkannt, dass die Opfer von Kartellrechtsverstößen einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Wegen verfahrensrechtlicher Hindernisse auf nationaler Ebene und Rechtsunsicherheit gelingt dies derzeit jedoch nur wenigen Geschädigten. Zudem sind die nationalen Vorschriften in Europa sehr unterschiedlich, so dass die Chancen auf Schadensersatz in hohem Maße davon abhängen, in welchem Mitgliedstaat der Geschädigte wohnt.

(PM EU-Kommission vom 10.11.2014)

Vgl. hierzu auch demnächst den Beitrag von Janssen in CB 1/2015.

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