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ZNER 2024, 555
OVG Nordrhein-Westfalen 
Vorläufige Außervollzugsetzung eines Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ (Urteil vom 27.09.2024, 22 D 48/24.NE)

Ein Planungskonzept nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, das entgegen der von der Rechtsprechung geforderten Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen sowie von sich nach deren Abzug ergebenden Potenzialflächen – die planerische Darstellung von großflächigen Tabubereichen innerhalb von Potenzialflächen und auch nachfolgend innerhalb einer Konzentrationszone vorsieht, ist abwägungsfehlerhaft.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZNER 2024, 555 (Urteil vom 27.09.2024, 22 D 48/24.NE)

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