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ZNER 2024, 539
OVG Koblenz 
Solarzaun und Denkmalschutz (Urteil vom 15.08.2024, 1 A 10604/23.OVG)

Das gemäß § 2 EEG überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ist als vorrangiger Belang des Gemeinwohls in die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG durchzuführende Abwägung einzustellen mit der Folge, dass er durch den öffentlichen Belang des Denkmalschutzes nur ausnahmsweise aufgrund atypischer Umstände überwunden werden kann.

OVG Koblenz, ZNER 2024, 539-542 (Urteil vom 15.08.2024, 1 A 10604/23.OVG)

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