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ZNER 2021, 581
EuG 
Netzentgeltbefreiungen für stromintensive Unternehmen nach § 19 Abs. 2 StromNEV a. F. ([unbekannt] vom 06.10.2021, T-196/19)

Für die Einstufung einer Maßnahme als „Abgabe“ im Sinne von Art. 30 oder 110 AEUV genügt [es], dass sie auf Zwischenerzeugnisse oder -dienstleistungen erhoben wird, ohne dass sie zwangsläufig auf die Letztverbraucher der nachgelagerten Erzeugnisse oder Dienstleistungen abgewälzt wird.

EuG, ZNER 2021, 581 ([unbekannt] vom 06.10.2021, T-196/19)

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